Insolvenzverschleppung

Als Insolvenzverschleppung wird bezeichnet, wenn beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG sind unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verhandlungen mit den Gläubigern, Sanierungsbemühungen oder eine interne Geschäftsverteilung rechtfertigen keine Überschreitung der dreiwöchigen Frist.
Neu seit der GmbH-Reform ist, dass auch Gesellschafter einer GmbH und der Aufsichtsrat einer AG eine Antragspflicht haben, wenn die Gesellschaft führungslos, d. h. kein Geschäftsführer oder Vorstand im Amt ist.
Eine Verletzung der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung führt zu einer Strafbarkeit der Verantwortlichen nach § 15a Abs. 4 InsO. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

Geschäftsführer von z.B. GmbHs sollten daher mindestens einmal im Quartal prüfen, ob sich ihr Unternehmen in „sicherem Fahrwasser“ befindet. Ansonsten laufen sie Gefahr, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen und den Gläubigern gegenüber für den entstandenen Schäden persönlich zu haften. Selbst wenn der Gesellschafterkreis anweist, keinen Insolvenzantrag zu stellen, bleibt diese Geschäftsführer-Haftung in voller Höhe bestehen.
Anmerkung: Auch hier ändert eine gesellschaftsinterne Aufgabenverteilung nichts an der Haftung. Die Feststellung eines Insolvenzgrundes ist außerdem nicht immer einfach. Sie sollten daher rechtzeitig einen Berater einschalten.

 

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