Restschuldbefreiung

Wer einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen will, muss einen Antrag auf Eröffnung des Unternehmens- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann ggf. mit einem Antrag auf Insolvenzkostenstundung verbunden werden. In diesem Fall werden dem Schuldner, dessen Vermögen zur Deckung der im Verfahren entstehenden Kosten nicht ausreicht, auf Antrag die Verfahrenskosten gestundet.

Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung – die nur für den redlichen Schuldner vorgesehen ist – muss dieser den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abführen, der die Beträge an die Gläubiger weiterleitet. Die Rückzahlung der gestundeten Verfahrenskosten hat dabei allerdings Vorrang.

Wird das Insolvenzverfahren – wie im Regelfall – vor Ablauf des Abtretungszeitraums aufgehoben, schließt sich an das Insolvenzverfahren eine „Wohlverhaltensperiode“ an (ab 2014 voraussichtlich drei Jahre). Der Schuldner muss sich insbesondere um zumutbare Arbeit bemühen und jeden Arbeits- und Ortswechsel gegenüber dem Gericht anzeigen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen, allerdings nur, wenn ein Insolvenzgläubiger dies beantragt. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht durch Beschluss für die nicht erfüllten Insolvenzforderungen (mit wenigen Ausnahmen) Restschuldbefreiung.

Insolvenzgläubiger können ihre noch offenen, von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen dann nicht mehr durchsetzen.

 

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