Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, auf Antrag oder Anregung der Gläubigerversammlung einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen

a) Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, auf Antrag oder Anregung der Gläubigerversammlung einen Sonderinsolvenz-verwalter zu bestellen, um Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwal-ter zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. b) Das Insolvenzgericht hat im Rahmen der Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung so-wohl im Amts- als auch im Antragsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für …