Der Kommanditist haftet in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditge-sellschaft für Masseverbindlichkeiten, welche von der Insolvenzschuldnerin begründet worden sind.

InsO §§ 54, 55 Schuldner der Masseverbindlichkeiten ist der Insolvenzschuldner. InsO § 55 Abs. 4, § 93; HGB § 171 Abs. 2 Der Kommanditist haftet in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft für Masseverbindlichkeiten, welche von der Insolvenzschuldnerin begründet worden sind. InsO §§ 54, 55, 80; HGB §§ 128, 171 Die persönliche Haftung des …