Insolvenzverfahren, Insolvenzantrag, Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung summarisch dargelegt

Ziel und Zweck der Insolvenzordnung ist es, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem zum Beispiel das Vermögen des Schuldners verwertet und die Gläubiger aus dem Verwertungserlös befriedigt werden (§ 1 InsO). Die Insolvenzordnung steht damit im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG), bei …

Vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage zwischen rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und dem gegen ihn bestehenden Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG ist nicht nach § 94 InsO geschützt

Eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage zwischen rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und dem gegen ihn bestehenden An-spruch aus § 64 Satz 1 GmbHG ist nicht nach § 94 InsO geschützt, wenn die Auf-rechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde. BGH URTEIL II ZR 18/12 vom 19. November 2013 GmbHG § 64 Satz 1; InsO §§ 94, …