Der Insolvenzverwalter hat für eine Anfechtung einer Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung […]
Zur Frage des Eigentums an den in einem Oder-Gemeinschaftsdepot gebuchten Wertpapieren und zur Darlegungs- und Beweislast im […]
InsO § 134 Abs. 1 Die Tilgung einer fremden Schuld kann unentgeltlich sein, auch wenn der Empfänger […]
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Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen dem Unternehmensinsolvenzverfahren (auch Regelverfahren genannt) und dem Verbraucherinsolvenzverfahren.
Insolvenzbegriff
Unter Insolvenz wird im Wesentlichen die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person verstanden. Der Umgang mit Insolvenzen ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und hat das Ziel, alle Gläubiger des insolventen Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen.
Insolvenzverfahren
Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Im Rahmen dieser Zielsetzung kann eine Sanierung des Unternehmens erfolgen. Dem redlichen Schuldner wird darüber hinaus die Gelegenheit gegeben, sich von restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
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