Verbraucherinsolvenz

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt in Betracht, wenn ein Schuldner zwar nicht mehr unternehmerisch tätig ist, es aber vorher in kleinerem Umfang war. Der Schuldner muss dann zunächst versuchen, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Unterstützung erhält er dabei von einer staatlich anerkannten Insolvenzberatungsstelle, einem Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater.

Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann der Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Gleichzeitig kann der Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung – ggf. verbunden mit einem Antrag zur Stundung der Verfahrenskosten – gestellt werden.

Auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans kann das Gericht einen Einigungsversuch zwischen Schuldner und Gläubigern herbeiführen. Der Schuldenbereinigungsplan erläutert, in welcher Höhe und in welcher Form die Schulden beglichen werden sollen (z.B. durch eine Ratenzahlung nach einem Teilerlass und der Stundung der Restschulden). Äußern sich die Gläubiger nicht, gilt dies als Zustimmung. Stimmen einzelne Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zu, kann ihre Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Plan keinen Gläubiger benachteiligt und die Gläubiger insgesamt nicht schlechter stellt als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

Kommt wiederum keine Einigung zustande oder verzichtet das Gericht auf einen Einigungsversuch, wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet. Das Gericht bestellt einen Treuhänder und kann anordnen, dass die Insolvenzmasse (d.h. das pfändbare Vermögen) nicht verwertet wird, sondern der Schuldner einen bestimmten Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zwecks Verteilung an die Gläubiger zu zahlen hat.

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