Wird über das Vermögen des Musterrechtsbeschwerdeführers ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestimmt das Gericht einen neuen Musterrechtsbeschwerdeführer.

BGH BESCHLUSS XI ZB 23/20 vom 23. November 2021

KapMuG § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Fall 2, § 9 Abs. 2

Wird über das Vermögen des Musterrechtsbeschwerdeführers ein Insolvenzver-fahren eröffnet, bestimmt das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Fall 2, § 9 Abs. 2 KapMuG einen neuen Musterrechtsbe-schwerdeführer.

BGH, Beschluss vom 23. November 2021 – XI ZB 23/20 – OLG Celle

LG Stade
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2021 durch die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer
beschlossen:
Der Musterbeklagte zu 2, K. R. , wird an Stelle der bisherigen Musterbeklagten zu 1, der T. GmbH, zum Musterrechts-beschwerdeführer bestimmt.
Gründe:
I.
Die Musterbeklagten haben mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020 Rechts-beschwerde gegen den Musterentscheid eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 15. April 2020 begründet haben. Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 ist die T. GmbH (im Folgenden: bisherige Musterbeklagte zu 1) zur Muster-rechtsbeschwerdeführerin bestimmt worden. Über das Vermögen der bisherigen Musterbeklagten zu 1 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg am 16. De-zember 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2021 hat der Musterkläger die Bestimmung eines neuen Musterrechts-beschwerdeführers beantragt. Der Musterbeklagte zu 2 hat sich mit Schriftsatz vom 26. August 2021 als neuer Musterrechtsbeschwerdeführer bereit erklärt. Der Musterkläger hat sich mit Schriftsatz vom 25. August 2021 für den Musterbeklag-ten zu 3 als neuen Musterrechtsbeschwerdeführer ausgesprochen.
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II.
Der Musterbeklagte zu 2 wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Fall 2, § 9 Abs. 2 KapMuG als neuer Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.
1. Das KapMuG enthält keine Regelung für den Fall, dass im Rechtsbe-schwerdeverfahren über das Vermögen des Musterrechtsbeschwerdeführers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dabei handelt es sich um eine planwidrige Ge-setzeslücke. Denn die Regelungen zur Bestimmung des Musterrechtsbeschwer-deführers sind gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungs-bedürftig. Dies gilt sowohl für den Musterrechtsbeschwerdeführer auf Musterklä-gerseite (dazu unter a) als auch für den Musterrechtsbeschwerdeführer auf Musterbeklagtenseite (dazu unter b).
a) Im Musterverfahren erster Instanz wird unter den Klägern, deren Ver-fahren nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt wurden, ein Musterkläger bestimmt. Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens (§ 9 Abs. 3 KapMuG). Daraus folgt, dass eine Regelung für die Fälle erforderlich ist, in denen zu befürchten ist, dass der Musterkläger das Mus-terverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen nicht mehr angemessen führen kann (vgl. Reuschle/Kruis/Großerichter/Winter in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 13 KapMuG Rn. 5, 8 und 12). Diese Regelung hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 und 2 KapMuG getroffen. § 13 Abs. 1 KapMuG sieht vor, dass das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 KapMuG einen neuen Musterkläger bestimmt, wenn der Musterkläger im Laufe des Musterver-fahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurücknimmt oder über das Vermö-gen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dies hat der Gesetz-geber damit begründet, dass im Falle der Insolvenz gemäß § 240 ZPO das
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Musterverfahren in der Person des Musterklägers unterbrochen sei, was zu mög-lichen Verfahrensverzögerungen führe, die im Interesse einer zügigen Durchfüh-rung des Musterverfahrens unerwünscht seien (BR-Drucks. 2/05, S. 61 f.; BTDrucks. 17/8799, S. 23).
Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz fort (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Legt nicht der Mus-terkläger, sondern einer oder mehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde ge-gen den Musterentscheid ein, wird derjenige Beigeladene, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbe-schwerdeführer bestimmt (§ 21 Abs. 2 KapMuG). Die (übrigen) Beigeladenen sind als weitere Rechtsbeschwerdeführer beteiligt, wenn sie selbst Rechtsbe-schwerde eingelegt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2020 XI ZB 27/19, juris Rn. 1 mwN), oder als Beigetretene, wenn sie auf Seiten des Muster-rechtsbeschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 2 KapMuG dem Rechtsbeschwerde-verfahren beitreten.
Durch die Konzentration auf nur einen Musterrechtsbeschwerdeführer be-steht wie im Musterverfahren erster Instanz die Notwendigkeit, eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass in der Person des Musterrechtsbeschwerdeführers ein Unterbrechungs- oder Aussetzungsgrund eintritt. Denn ansonsten könnte es auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Verzögerungen kommen oder dazu, dass eine interessengerechte Vertretung der übrigen Beteiligten auf der Muster-klägerseite gefährdet ist. Eine derartige Regelung fehlt jedoch für das Rechtsbe-schwerdeverfahren. § 21 Abs. 4 KapMuG sieht lediglich eine Neubestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers entsprechend § 13 Abs. 1 KapMuG aus dem Kreis der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Seite des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten sind, für den Fall vor, dass der
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bisherige Musterrechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde zurück-nimmt.
Dass der Gesetzgeber damit eine abschließende Regelung für die Neube-stimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers schaffen wollte, ist nicht anzu-nehmen (vgl. KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 21 Rn. 59 ff.). Mit der Be-stimmung des § 21 Abs. 4 KapMuG wollte der Gesetzgeber den Rechtsgedan-ken der Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 KapMuG in der Fassung vom 16. Au-gust 2005 aufgreifen (BT-Drucks. 17/8799, S. 26) und verhindern, dass der Mus-terbeklagte den Musterrechtsbeschwerdeführer durch eine finanzielle Gegenleis-tung den Interessen der Beigeladenen zuwider zum Rechtsmittelverzicht be-wegt (vgl. BR-Drucks. 2/05, S. 68). Er hat somit einen nur im Rechtsbeschwer-deverfahren auftretenden Sonderfall (vgl. BR-Drucks. 2/05, S. 68) geregelt, der jedoch wie die in § 13 Abs. 1 und 2 KapMuG aufgeführten Fälle dadurch gekenn-zeichnet ist, dass eine die Interessen der übrigen Beteiligten wahrende Prozess-führung durch die Musterpartei nicht mehr gewährleistet erscheint. Bereits dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber an der Regelung des § 13 Abs. 1 und 2 KapMuG auch im Rechtsbeschwerdeverfahren festhalten und diese lediglich um einen weiteren Fall ergänzen wollte. Der Gesetzgeber hat in der Begründung ausgeführt, dass der Musterkläger sofern er Rechtsbeschwerde einlegt seine Rolle als Vertreter der übrigen Kläger der Ausgangsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auch im Rechtsbeschwerdeverfahren fortsetzt (BT-Drucks. 17/8799, S. 25). Auch dies weist darauf hin, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 und 2 KapMuG, die sich gerade auf die Ausfüllung dieser Rolle des Musterklä-gers bezieht, im Rechtsbeschwerdeverfahren fortgelten sollte.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 und 2 KapMuG sollte die Regelungen des § 11 Abs. 2 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005 (im Folgenden aF)
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unverändert übernehmen (BT-Drucks. 17/8799, S. 23). Diese Vorschrift wiede-rum sah vor, dass „das Gericht“ über die Neubestimmung des Musterklägers ent-scheidet, was sowohl das Oberlandesgericht als auch das Rechtsbeschwerde-gericht umfasste. Denn in den anderen Vorschriften war ausdrücklich entweder das „Oberlandesgericht“ oder das „Rechtsbeschwerdegericht“ als zur Entschei-dung berufenes Gericht aufgeführt. Zudem beinhaltet der Abschnitt zur „Durch-führung des Musterverfahrens“ in den jeweiligen Gesetzesfassungen sowohl die Vorschriften zum Verfahren erster Instanz vor dem Oberlandesgericht als auch zum Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht, so dass der Begriff des Mus-terverfahrens aus Sicht des Gesetzgebers beide Instanzen umfasst. Auch dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bezeichnung „Gericht“ in § 11 Abs. 2 KapMuG aF sowohl dem Oberlandesgericht als auch dem Rechtsbeschwerde-gericht in den aufgeführten Fällen die Befugnis zur Neubestimmung des Muster-klägers geben wollte.
b) Im Gegensatz zur Musterklägerseite wird im Musterverfahren unter den Beklagten der ausgesetzten Verfahren keine Auswahl einer Musterpartei getrof-fen; gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren Musterbeklagte. Hintergrund für diese Regelung ist, dass eine Vertretung durch einen Musterbeklagten untunlich erscheint, weil damit zu rechnen ist, dass die Interessen der einzelnen Beklagten kollidieren könnten (BT-Drucks. 17/8799, S. 21). Zudem könnten sich einzelne Feststellungsziele nur auf bestimmte Be-klagte beziehen (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 22). Da es gewöhnlich mehrere Musterbeklagte gibt, hat der Gesetzgeber augenscheinlich keine Veranlassung zu einer besonderen Regelung gesehen, wenn in der Person eines Musterbe-klagten einer der in § 13 Abs. 1 Fall 2 oder § 13 Abs. 2 KapMuG aufgeführten Umstände eintritt. Insoweit sollen über § 11 KapMuG die allgemeinen Vorschrif-ten Anwendung finden (vgl. Reuschle/Kruis/Großerichter/Winter in Wieczorek/
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Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 13 KapMuG Rn. 16; Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 13 Rn. 10).
Im Musterrechtsbeschwerdeverfahren hingegen wird die Seite der Muster-beklagten nur durch eine Musterrechtsbeschwerdepartei vertreten. Bei einer Rechtsbeschwerde des Musterklägers oder eines Beigeladenen bestimmt das Rechtsbeschwerdegericht nach billigem Ermessen durch Beschluss den Muster-rechtsbeschwerdegegner aus den Musterbeklagten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Diese Beschränkung auf einen Musterbeklagten als Musterrechtsbe-schwerdegegner sollte der Reduzierung des Kostenrisikos für die Seite der Klä-ger dienen (BT-Drucks. 17/8799, S. 25). Legt einer oder mehrere der Musterbe-klagten Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, wird derjenige Musterbeklagte, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechts-beschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG). Die nicht ausgewählten Musterbeklagten bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Verfahren beteiligt.
Dadurch, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren auch auf Seite der Muster-beklagten nur ein Musterbeklagter zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt werden kann, ergibt sich jedoch die Notwendigkeit einer Regelung für den Fall, dass in der Person dieses Musterrechtsbeschwerdeführers die in § 13 Abs. 1 Fall 2 und Abs. 2 KapMuG aufgeführten Unterbrechungs- oder Aussetzungs-gründe eintreten. Denn ansonsten könnte es zu Verzögerungen kommen, die durch die Konzentration auf jeweils nur eine Musterrechtsbeschwerdepartei ver-mieden werden sollen.
Die Regelungsbedürftigkeit dieser Frage hat der Gesetzgeber offenkundig übersehen. Dies ergibt sich daraus, dass er wie unter II 1 a dargestellt davon ausging, dass in § 21 Abs. 4 KapMuG für die Rechtsbeschwerdeinstanz nur noch
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die Neubestimmung eines Musterrechtsbeschwerdeführers für den Fall geregelt werden musste, dass der bisherige Musterrechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde zurücknimmt. Dabei hatte der Gesetzgeber zudem lediglich die Interessen der Beteiligten auf Musterklägerseite im Blick, da er nur mit diesen die Regelung des § 21 Abs. 4 KapMuG begründete (vgl. BR-Drucks. 2/05, S. 61 f. und 68; BT-Drucks. 17/8799, S. 23 und 26).
2. Die Gesetzeslücke kann sachgerecht durch eine entsprechende An-wendung von § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Fall 2, § 9 Abs. 2 KapMuG geschlossen werden, indem das Rechtsbeschwerdegericht einen neuen Musterrechtsbe-schwerdeführer bestimmt, wenn über das Vermögen des bisherigen Muster-rechtsbeschwerdeführers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Musterrechtsbeschwerdeführers führt zu möglichen Verfahrensverzögerungen, die im Interesse einer zügigen Durchführung des Musterverfahrens unerwünscht sind (vgl. BR-Drucks. 2/05, S. 61 f.).
3. Für die Auswahl zum Musterrechtsbeschwerdeführer kommen vorlie-gend der Insolvenzverwalter, der seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Rechtsnachfolger der Musterbeklagten zu 1 Verfahrensbeteiligter kraft Amtes ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16 Rn. 7), der Musterbeklagte zu 2 und der Musterbeklagte zu 3 in Betracht. Der Musterbe-klagte zu 2 wird nach billigem Ermessen zum neuen Musterrechtsbeschwerde-führer bestimmt. Er hat sich dazu bereit erklärt, ist Gesellschafter einer Grün-dungskommanditistin und hat Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eingelegt. Zudem werden die Musterbeklagten zu 2 und 3 weiterhin von demsel-ben Prozessbevollmächtigten vertreten, welcher auch die bisherige Musterbe-klagte zu 1 vertreten und die Rechtsbeschwerden begründet hat.
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Der Insolvenzverwalter ist an Stelle der Musterbeklagten zu 1 weiter am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen insoweit aber wie der Musterbe-klagte zu 3 nur noch als weiterer Rechtsbeschwerdeführer. Einer Verfahrens-handlung des Insolvenzverwalters bedarf es dazu nicht.

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