Durch Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter zugunsten der Masse solche Vermögensverschiebungen rückgängig machen, die die Gläubiger eines Insolvenzschuldners benachteiligen. Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter berechtigt, für die Insolvenzmasse nachteilige Handlungen des Schuldners anzufechten. Die Anfechtung verbotener Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger in der Krise vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine der wichtigsten Maßnahmen zur Erhöhung der Insolvenzmasse.
Für Anfechtungsgegner gilt: Ruhe bewahren, den Insolvenzverwalter nicht kontaktieren und ohne anwaltliche Begleitung dem Insolvenzverwalter nichts mitteilen, insbesondere auch keine sachlichen Informationen über die angefochtene Forderung ohne vorherige Prüfung der Anfechtbarkeit übermitteln. Auf den ersten Blick eher unsachliche Informationen können für den Insolvenzverwalter wichtige Belege liefern, wie z.B.“Ich war froh, dass ich überhaupt noch Geld bekam” (->Kenntnis von der Krise) uvam. Selbst Äusserungen zu privaten Beziehungen zum Schuldner bergen die Gefahr, dass der Gläubiger vom Verwalter als „nahestehende Person“ eingeordnet wird. Dies hat weitreichende Folgen für die Frage der (unterstellten) Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners.
Rechtshandlungen (und Unterlassungen), die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten.