Verträge, Marken und Lizenzen in der Insolvenz

Rechtsstand: 7. November 2026

Die Insolvenz eines Vertragspartners wirft Fragen zu Lieferung, Kündigung, Vergütung und fortbestehenden Nutzungsrechten auf. Vertragsart und Leistungsstand sind entscheidend.

Erfüllungswahl und Sonderregeln

Für beiderseits nicht vollständig erfüllte Verträge kann § 103 InsO ein Wahlrecht des Verwalters vorsehen. Andere Vertragsarten unterliegen Sondervorschriften. Ob eine Forderung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit einzuordnen ist, hängt von ihrem Entstehungsgrund und Zeitpunkt ab.

Kündigungsklauseln prüfen

Eine Klausel, die allein an Insolvenz anknüpft, ist nicht pauschal wirksam oder unwirksam. Gesetzliche Wertungen und die konkrete Ausgestaltung des Vertrags müssen berücksichtigt werden. Ein vorschneller Lieferstopp oder eine unberechtigte Kündigung kann eigene Ansprüche auslösen.

Lizenzen und Schutzrechte

Bei Software-, Patent- und Markenlizenzen sind Rechtsbestand, Lizenzkette, Nutzungsumfang und vertragliche Gestaltung zu untersuchen. Für einen Erwerb oder eine Fortführung müssen Rechte tatsächlich verfügbar sein. Pauschale Versprechen einer insolvenzfesten Lizenz sind ohne Einzelfallprüfung nicht belastbar.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

§§ 103–119 InsO.

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