Rechtsstand: 7. November 2026
Eigenverwaltung ist eine besondere Form der Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt bei entsprechender gerichtlicher Anordnung beim Schuldner; ein Sachwalter überwacht das Verfahren.
Vorbereitung des Antrags
Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO umfasst unter anderem einen sechsmonatigen Finanzplan, ein Verfahrenskonzept, den Stand der Verhandlungen und Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten. Hinzu kommen Angaben etwa zu Rückständen und Offenlegungspflichten. Ein bloßer Wunsch nach Kontrolle genügt nicht.
Rolle von Geschäftsleitung und Sachwalter
Die Unternehmensleitung muss insolvenzrechtliche Anforderungen in Zahlungsverkehr, Rechnungslegung und Berichterstattung umsetzen. Der Sachwalter nimmt gesetzliche Überwachungsaufgaben wahr. Unsere anwaltliche Beratung ist von einer gerichtlichen Bestellung zum Sachwalter oder Insolvenzverwalter zu unterscheiden.
Sanierungswege im Verfahren
Ein Insolvenzplan kann die rechtliche Neuordnung ermöglichen. Auch die Veräußerung eines Betriebs oder einzelner Vermögenswerte kommt in Betracht. Welche Lösung tragfähig ist, hängt von der Finanzierung, dem Geschäftsbetrieb und den Interessen der Beteiligten ab.
Risiken früh erkennen
Fehlende Finanzierung, erhebliche Pflichtverletzungen oder Nachteile für Gläubiger können der Eigenverwaltung entgegenstehen oder zu ihrer Aufhebung führen. Antragspflichten werden durch die Vorbereitung einer Eigenverwaltung nicht suspendiert.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
§ 270a InsO und §§ 270–285 InsO.
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Ihr nächster Schritt
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