Rechtsstand: 7. November 2026
Eine Insolvenzeröffnung beendet Arbeitsverhältnisse nicht automatisch. Arbeitgeber müssen arbeitsrechtliche und insolvenzrechtliche Regeln zusammen beachten.
Kündigung und Betriebsänderung
§ 113 InsO enthält besondere Regeln zur Kündigung, ersetzt aber nicht die übrigen gesetzlichen Anforderungen. Kündigungsschutz, Betriebsratsbeteiligung, Massenentlassungsanzeige und Sozialplan können relevant sein. Maßnahmen dürfen nicht allein aus dem Insolvenzantrag abgeleitet werden.
Insolvenzgeld
Insolvenzgeld kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen rückständiges Arbeitsentgelt für grundsätzlich drei Monate vor dem Insolvenzereignis erfassen. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Antrag, Frist und mögliche Vorfinanzierung sind gesondert zu prüfen.
Übertragung eines Betriebs
Bei einem Betriebsübergang sind § 613a BGB und insolvenzrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Erwerber und Veräußerer benötigen eine sorgfältige Zuordnung von Beschäftigungsverhältnissen, Verpflichtungen und Informationspflichten.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
§§ 108, 113 und 120 ff. InsO sowie §§ 165 ff. SGB III.
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