Sicherheiten, Aussonderung und Absonderung

Rechtsstand: 7. November 2026

Nicht jeder Vermögenswert im Besitz des Schuldners gehört wirtschaftlich unbeschränkt zur Insolvenzmasse. Für Lieferanten, Finanzierer und Vermieter kommt es auf die wirksame Begründung und den Nachweis ihrer Rechte an.

Aussonderung: fremdes Eigentum

Wer ein Gegenstandsrecht hat, das die Zugehörigkeit zur Masse ausschließt, kann Aussonderung verlangen. Bei Vorbehaltsware sind Vertragsgrundlage, Identifizierbarkeit, Verarbeitung und Weiterveräußerung zu prüfen. Ware sollte nicht eigenmächtig aus einem Betrieb entfernt werden.

Absonderung: bevorzugte Befriedigung

Pfandrechte und bestimmte Sicherungsrechte können ein Recht auf abgesonderte Befriedigung begründen. Zu prüfen sind Verwertungsbefugnis, Erlöszuordnung und gesetzliche Kostenbeiträge. Die abgesicherte Forderung und ein möglicher Ausfall müssen getrennt erfasst werden.

Aufrechnung und Anfechtung

Eine vor Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungslage kann geschützt sein. Gesetzliche Verbote, der Zeitpunkt des Erwerbs und eine anfechtbare Begründung können dem entgegenstehen. Auch wirksam vereinbarte Sicherheiten können insolvenzrechtlich angreifbar sein.

Belege zusammenstellen

Verträge, einbezogene AGB, Lieferscheine, Seriennummern, Bestandslisten, Sicherungsvereinbarungen und Zahlungsnachweise sollten früh gesichert werden. Mit dem Verwalter sind Nutzung, Herausgabe oder Verwertung nachvollziehbar abzustimmen.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

§§ 47–51, 94–96 und 166–173 InsO.

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