StaRUG: Restrukturierung vor der Insolvenz

Rechtsstand: 7. November 2026

Das StaRUG bietet Unternehmen einen gesetzlichen Rahmen für eine Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Es ist kein allgemeines Schuldenmoratorium und kein Ersatz für einen notwendigen Insolvenzantrag.

Wann der Rahmen in Betracht kommt

Gerichtliche Restrukturierungsinstrumente dienen der nachhaltigen Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit. Eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verändert die Handlungspflichten grundlegend. Die Einleitung eines Restrukturierungsvorhabens muss deshalb mit einer fortlaufenden Prüfung der Insolvenzreife verbunden werden.

Planbetroffene und Mehrheiten

Ein Restrukturierungsplan kann bestimmte Forderungen und Rechte gestalten. Die Auswahl der Betroffenen muss sachgerecht sein; ihre Einteilung in Gruppen folgt rechtlichen Kriterien. Für die Planannahme ist grundsätzlich in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich. Eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung unterliegt zusätzlichen Voraussetzungen und Minderheitenschutz.

Grenzen der Gestaltung

Arbeitnehmerforderungen einschließlich betrieblicher Altersversorgung sind vom gestaltenden Teil ausgenommen. Auch weitere gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Laufende Verträge können nicht nach Belieben beendet werden. Ob gerichtliche Stabilisierung oder Planbestätigung sinnvoll sind, richtet sich nach dem konkreten Sanierungsbedarf.

Beratung für Unternehmen und Gläubiger

Für Unternehmen stehen Planstruktur, Verhandlungen und rechtliche Umsetzung im Mittelpunkt. Gläubiger benötigen eine Prüfung von Vergleichsrechnung, Gruppenbildung und ihrer wirtschaftlichen Position. Wegen möglicher Interessenkonflikte werden gegenläufige Beteiligteninteressen nicht im selben Mandat vertreten.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

StaRUG, insbesondere §§ 2–4, 25–29 und 31 ff..

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Ihr nächster Schritt

Schildern Sie uns Ihre Rolle im Verfahren, den Anlass und laufende Fristen. Wir klären zunächst Interessenkonflikte, den erforderlichen Prüfungsumfang und die Vergütung.