Internationales Insolvenzrecht

Rechtsstand: 7. November 2026

Grenzüberschreitende Insolvenzen verlangen zuerst die Klärung, welches Gericht zuständig ist und welches Recht gilt. Sitz, tatsächlicher Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen und Niederlassungen können dabei unterschiedliche Bedeutung haben.

Haupt- und Sekundärverfahren

Im Anwendungsbereich der Europäischen Insolvenzverordnung richtet sich die Zuständigkeit für das Hauptverfahren grundsätzlich nach dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen. Sekundärverfahren knüpfen an eine Niederlassung an und erfassen grundsätzlich örtliches Vermögen. Eine rein formale Sitzverlagerung schafft keine verlässliche neue Zuständigkeit.

Forderungen im Ausland anmelden

Sprache, Fristen, Form und Nachweise richten sich nach dem jeweiligen Verfahren und den anwendbaren europäischen Vorgaben. Gläubiger sollten Eröffnungsentscheidung, Verwalterdaten und die richtige Anspruchswährung prüfen. Sicherheiten und laufende Prozesse bedürfen einer eigenständigen Bewertung.

Drittstaaten und Anerkennung

Außerhalb des europäischen Rahmens sind nationale Anerkennungsregeln und gegebenenfalls ausländisches Recht maßgeblich. Die deutschen Regeln des internationalen Insolvenzrechts enthalten besondere Vorschriften etwa für dingliche Rechte, Aufrechnung und Prozesse. Soweit erforderlich, wird die Beratung mit vor Ort zugelassenen Kollegen abgestimmt.

Praktische Vorbereitung

Benötigt werden Verträge, Gerichtsentscheidungen, Vermögensstandorte, Registerdaten und Informationen über bereits eröffnete Verfahren. Für eine belastbare Strategie sind die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Vollstreckung gemeinsam zu betrachten.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Verordnung (EU) 2015/848 und §§ 335 ff. InsO.

Verfahren im Überblick · Gläubigerrechte · Unternehmensinsolvenz

Ihr nächster Schritt

Schildern Sie uns Ihre Rolle im Verfahren, den Anlass und laufende Fristen. Wir klären zunächst Interessenkonflikte, den erforderlichen Prüfungsumfang und die Vergütung.