Schutzschirmverfahren vorbereiten

Rechtsstand: 7. November 2026

Der Schutzschirm nach § 270d InsO ermöglicht unter gesetzlichen Voraussetzungen die Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan. Er setzt einen Insolvenzantrag voraus und ist deshalb von einer außerinsolvenzlichen Restrukturierung nach StaRUG zu unterscheiden.

Voraussetzungen sorgfältig prüfen

Eine begründete Bescheinigung einer gesetzlich geeigneten, in Insolvenzsachen erfahrenen Person muss drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, das Fehlen von Zahlungsunfähigkeit und eine nicht offensichtlich aussichtslose Sanierung bestätigen. Die Eigenverwaltungsplanung muss die gesetzlichen Anforderungen ebenfalls erfüllen.

Zeit für den Insolvenzplan

Das Gericht setzt eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplans von höchstens drei Monaten. Diese Zeit muss finanziert und für konkrete Verhandlungen genutzt werden. Weder ein positiver Verfahrensausgang noch die Zustimmung aller Beteiligten sind durch die Anordnung garantiert.

Finanzierung und Gläubiger einbeziehen

Vor Antragstellung sollten insbesondere Liquiditätsbedarf, wesentliche Lieferbeziehungen, Arbeitnehmerfragen und die Unterstützung tragender Gläubiger geklärt werden. Die Auswahl und Bestellung des vorläufigen Sachwalters richten sich nach den gesetzlichen Regeln.

Wenn sich die Lage verschlechtert

Eine eintretende Zahlungsunfähigkeit löst besondere Mitteilungs- und Prüfungspflichten aus. Geschäftsleitung und Berater müssen die Lage fortlaufend bewerten; der Schutzschirm darf nicht zur Verzögerung erforderlicher Schritte eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

§ 270d InsO.

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Ihr nächster Schritt

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