Rechtsstand: 7. November 2026
Der Schutzschirm nach § 270d InsO ermöglicht unter gesetzlichen Voraussetzungen die Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan. Er setzt einen Insolvenzantrag voraus und ist deshalb von einer außerinsolvenzlichen Restrukturierung nach StaRUG zu unterscheiden.
Voraussetzungen sorgfältig prüfen
Eine begründete Bescheinigung einer gesetzlich geeigneten, in Insolvenzsachen erfahrenen Person muss drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, das Fehlen von Zahlungsunfähigkeit und eine nicht offensichtlich aussichtslose Sanierung bestätigen. Die Eigenverwaltungsplanung muss die gesetzlichen Anforderungen ebenfalls erfüllen.
Zeit für den Insolvenzplan
Das Gericht setzt eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplans von höchstens drei Monaten. Diese Zeit muss finanziert und für konkrete Verhandlungen genutzt werden. Weder ein positiver Verfahrensausgang noch die Zustimmung aller Beteiligten sind durch die Anordnung garantiert.
Finanzierung und Gläubiger einbeziehen
Vor Antragstellung sollten insbesondere Liquiditätsbedarf, wesentliche Lieferbeziehungen, Arbeitnehmerfragen und die Unterstützung tragender Gläubiger geklärt werden. Die Auswahl und Bestellung des vorläufigen Sachwalters richten sich nach den gesetzlichen Regeln.
Wenn sich die Lage verschlechtert
Eine eintretende Zahlungsunfähigkeit löst besondere Mitteilungs- und Prüfungspflichten aus. Geschäftsleitung und Berater müssen die Lage fortlaufend bewerten; der Schutzschirm darf nicht zur Verzögerung erforderlicher Schritte eingesetzt werden.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Verfahren im Überblick · Gläubigerrechte · Unternehmensinsolvenz
Ihr nächster Schritt
Schildern Sie uns Ihre Rolle im Verfahren, den Anlass und laufende Fristen. Wir klären zunächst Interessenkonflikte, den erforderlichen Prüfungsumfang und die Vergütung.