Insolvenzplan und Sanierung

Rechtsstand: 7. November 2026

Ein Insolvenzplan kann von der gesetzlichen Regelabwicklung abweichen und eine Sanierung ermöglichen. Er ist sowohl im Regelverfahren als auch in der Eigenverwaltung einsetzbar und nicht allein auf große Unternehmen beschränkt.

Was ein Plan regeln kann

Der Plan enthält einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Er erläutert die wirtschaftlichen Grundlagen und legt fest, wie die Rechte der Beteiligten verändert werden sollen. Dazu können Quoten, Stundungen und unter gesetzlichen Voraussetzungen Eingriffe in Gesellschafterrechte gehören.

Abstimmung und Minderheitenschutz

Beteiligte werden nach ihrer Rechtsstellung und Interessenlage in Gruppen eingeteilt. Die Annahme verlangt grundsätzlich in jeder Gruppe Kopf- und Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger. Eine Ersetzung ablehnender Gruppen und der Schutz schlechter gestellter Beteiligter unterliegen besonderen Voraussetzungen.

Vergleichsrechnung und Finanzierung

Die wirtschaftliche Alternative zum Plan muss nachvollziehbar dargestellt werden. Nur ein finanzierbarer Plan kann die beabsichtigte Fortführung tragen. Verbindliche Finanzierungszusagen, operative Maßnahmen und steuerliche Folgen sollten deshalb vor der Abstimmung geklärt werden.

Prüfung aus Gläubigersicht

Gläubiger sollten Forderungsbestand, Stimmrechte, Gruppenbildung, Sicherheiten und Planquote kontrollieren. Einwendungen und Rechtsmittel sind fristgebunden. Die Zustimmung zum Plan sollte auf einer überprüfbaren wirtschaftlichen Grundlage beruhen.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

§§ 217–269 InsO.

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