Rechtsstand: 7. November 2026
In der Unternehmenskrise können neben Ansprüchen gegen die Gesellschaft persönliche Ansprüche gegen Geschäftsleiter entstehen. Antragspflicht, Zahlungen nach Insolvenzreife und weitere Pflichtverletzungen müssen getrennt geprüft werden.
Insolvenzantragspflicht
Für die von § 15a InsO erfassten Gesellschaften gilt: Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Das sind Höchstfristen, keine frei nutzbaren Wartezeiten. Drohende Zahlungsunfähigkeit allein löst diese Antragspflicht nicht aus.
Zahlungen nach Insolvenzreife
§ 15b InsO knüpft an Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung an. Ausnahmen hängen insbesondere von der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters und den konkreten Sanierungs- oder Antragsschritten ab. Eine pauschale Empfehlung, alle Zahlungen einzustellen oder unverändert fortzusetzen, wäre ungeeignet.
Haftungsforderung verteidigen
Wir prüfen den behaupteten Zeitpunkt der Insolvenzreife, einzelne Zahlungspositionen, mögliche Gegenleistungen, einen geringeren Gläubigerschaden und Verjährung. Liquiditätsunterlagen und die damalige Entscheidungsgrundlage sind regelmäßig wichtiger als eine erst nachträglich formulierte Erklärung.
Versicherung und Strafverfahren
D&O-Deckung, Ausschlüsse, Meldefristen und die Abstimmung mit einem Strafverfahren verlangen eine gesonderte Prüfung. Die Interessen der Gesellschaft, einzelner Geschäftsleiter und Gesellschafter können auseinanderfallen. Eine gemeinsame Vertretung ist dann nicht ohne Weiteres möglich.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
§ 15a InsO und § 15b InsO.
Verfahren im Überblick · Gläubigerrechte · Unternehmensinsolvenz
Ihr nächster Schritt
Schildern Sie uns Ihre Rolle im Verfahren, den Anlass und laufende Fristen. Wir klären zunächst Interessenkonflikte, den erforderlichen Prüfungsumfang und die Vergütung.