Die Tilgung einer fremden Schuld kann unentgeltlich sein, auch wenn der Empfänger an den Zahlenden Leistungen erbracht hat
InsO § 134 Abs. 1 Die Tilgung einer fremden Schuld kann unentgeltlich sein, auch wenn der Empfänger an den Zahlenden Leistungen erbracht hat, sofern sich der Zahlungsempfänger hier-zu nur gegenüber seinem Schuldner verpflichtet hatte. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – IX ZR 10/13 – LG Hamburg AG Hamburg