1. Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln
    • Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 – IX ZR 213/21
    • Normen: §§ 103, 119 InsO
    • Wesentliche Aussage: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass insolvenzabhängige Lösungsklauseln nicht per se unwirksam sind. Ihre Gültigkeit hängt jedoch von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Begründung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab. Klauseln, die ausschließlich Geldleistungsgläubigern Vorteile verschaffen, sind in der Regel unwirksam, es sei denn, sie beruhen auf einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme. Diese Entscheidung stärkt den Schutz der Insolvenzmasse.
  2. Pfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung für Beamte in Niedersachsen
    • Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 25. August 2022 – IX ZB 28/21
    • Normen: § 850a Nr. 3 ZPO
    • Wesentliche Aussage: Der BGH entschied, dass die Corona-Sonderzahlung für Beamte in Niedersachsen nicht als unpfändbare Erschwerniszulage gilt. Diese Einordnung hat zur Folge, dass solche Sonderzahlungen grundsätzlich pfändbar sind und in die Insolvenzmasse einfließen können. Diese Entscheidung wirkt sich insbesondere auf das Verständnis von Sonderzahlungen im Zusammenhang mit der Pfändbarkeit aus.
  3. Musterfeststellungsklage zum Neukundenbonus bei Insolvenz eines Energieversorgers
    • Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 – VIII ZR 225/21
    • Normen: §§ 305 ff. ZPO
    • Wesentliche Aussage: Der BGH hat entschieden, dass auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Energieversorgers Ansprüche aus Neukundenboni über eine Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden können. Verbraucherrechte werden damit auch in der Insolvenz des Versorgers gestärkt.
  4. Haftung des Geschäftsleiters in der Eigenverwaltung
    • Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26. April 2018 – IX ZR 238/17
    • Normen: §§ 60, 61 InsO
    • Wesentliche Aussage: In Fällen der Eigenverwaltung einer insolventen Gesellschaft haftet der Geschäftsleiter für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten entstehen. Diese Entscheidung betont die Verantwortlichkeit von Geschäftsleitern und die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten auch in der Eigenverwaltung.

Diese Urteile veranschaulichen die fortlaufende Konkretisierung und Entwicklung des Insolvenzrechts, insbesondere im Hinblick auf Gläubigerrechte, Schuldnerschutz und die Verwaltung der Insolvenzmasse. Sie dienen als wichtige Leitlinien für Rechtsanwender und die Praxis.

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