Rechtsstand: 7. November 2026
Die Insolvenzordnung regelt Eröffnung, Durchführung und Beendigung von Insolvenzverfahren. Statt einer veraltenden Gesetzeskopie finden Sie hier einen thematischen Zugang und den Link zum aktuellen amtlichen Gesetzestext.
Eröffnung und Handlungspflichten
§§ 13–19 InsO betreffen unter anderem Antrag, Insolvenzgründe und Pflichten der Geschäftsleiter. Gerichtliche Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren sind insbesondere in §§ 21 ff. geregelt. Die konkreten Befugnisse folgen dem gerichtlichen Beschluss.
Gläubiger und Verträge
Forderungen und Sicherungsrechte, die Behandlung gegenseitiger Verträge sowie Anfechtung und Forderungsfeststellung bilden eigenständige Regelungsbereiche. Eine Vorschrift darf nicht isoliert von Ausnahmen, Verfahrensstand und Übergangsrecht betrachtet werden.
Sanierung und besondere Verfahren
Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Restschuldbefreiung, Verbraucherinsolvenz und Nachlassinsolvenz haben besondere Voraussetzungen. Der vorinsolvenzliche Restrukturierungsrahmen ist dagegen im StaRUG geregelt.
Amtliche Fassung nutzen
Prüfen Sie bei jeder Rechtsanwendung den maßgeblichen Zeitpunkt. Historische Entscheidungen können auf aufgehobenen oder geänderten Vorschriften beruhen. Unser Beitragsarchiv kennzeichnet ältere Veröffentlichungen und verweist auf die aktuellen Themenseiten.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Insolvenzordnung – amtliche Fassung
Verfahren im Überblick · Gläubigerrechte · Unternehmensinsolvenz
Ihr nächster Schritt
Schildern Sie uns Ihre Rolle im Verfahren, den Anlass und laufende Fristen. Wir klären zunächst Interessenkonflikte, den erforderlichen Prüfungsumfang und die Vergütung.