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{"id":83,"date":"2016-08-29T16:36:02","date_gmt":"2016-08-29T16:36:02","guid":{"rendered":"http:\/\/insolvenzrechtsanwalt.eu\/?p=83"},"modified":"2016-08-29T16:36:02","modified_gmt":"2016-08-29T16:36:02","slug":"beantragt-der-vorlaeufige-verwalter-die-festsetzung-seiner-verguetung-liegt-in-der-lediglich-gewaehrten-nicht-beantragten-festsetzung-eines-vorschusses-unter-gleichzeitiger-zurueckweisung-des-weit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/insolvenzrechtsanwalt.eu\/beantragt-der-vorlaeufige-verwalter-die-festsetzung-seiner-verguetung-liegt-in-der-lediglich-gewaehrten-nicht-beantragten-festsetzung-eines-vorschusses-unter-gleichzeitiger-zurueckweisung-des-weit\/","title":{"rendered":"Beantragt der (vorl\u00e4ufige) Verwalter die Festsetzung seiner Verg\u00fctung, liegt in der lediglich gew\u00e4hrten, nicht beantragten Festsetzung eines Vorschusses unter gleichzeitiger Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Antrags eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Ablehnung der Verg\u00fctungsfestsetzung"},"content":{"rendered":"
a) Beantragt der (vorl\u00e4ufige) Verwalter die Festsetzung seiner Verg\u00fctung, liegt in der lediglich gew\u00e4hrten, nicht beantragten Festsetzung eines Vorschusses unter gleichzeitiger Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Antrags eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Ablehnung der Verg\u00fctungsfestsetzung.
\nb) Eine Teilentscheidung \u00fcber einen Verg\u00fctungsfestsetzungsantrag ist nur zul\u00e4ssig, wenn diese einen tats\u00e4chlich und rechtlich selbst\u00e4ndigen Teil des Verg\u00fctungsfest-setzungsbegehrens betrifft, was regelm\u00e4\u00dfig ausscheidet; eine Teilentscheidung \u00fcber eine unselbst\u00e4ndige rechtliche Vorfrage ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n
BGH BESCHLUSS IX ZB 23\/14 vom 14. Juli 2016<\/p>\n
InsO \u00a7 63; InsVV \u00a7 8<\/p>\n
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – IX ZB 23\/14 – LG Wuppertal<\/p>\n
AG Wuppertal
\n– 2 –
\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp-meyer
\nam 14. Juli 2016
\nbeschlossen:
\nAuf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. M\u00e4rz 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 13. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneu-ten Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Insolvenzgericht zu-r\u00fcckverwiesen.
\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.034,85 \u20ac festgesetzt.
\nGr\u00fcnde:
\nI.
\nMit Beschluss vom 30. November 2011 wurde der weitere Beteiligte im Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der G. M. (nachfolgend: Schuldnerin) zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter be-stellt. Am 1. Februar 2012 wurde das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der weite-re Beteiligte zum Verwalter ernannt.
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\nAm 16. August 2013 beantragte er, die Verg\u00fctung f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit als vorl\u00e4ufiger Verwalter gem\u00e4\u00df \u00a7 63 Abs. 3 InsO nF iVm \u00a7 11 Abs. 1 InsVV nF auf insgesamt 11.315,51 \u20ac festzusetzen. Er bezifferte das Verm\u00f6gen, auf das sich seine T\u00e4tigkeit bezogen habe, auf 185.564,34 \u20ac. In diesen Betrag rechnete er den Wert von Gegenst\u00e4nden ein, an denen Absonderungsrechte bestanden, n\u00e4mlich zum einen den sicherungshalber abgetretenen Anspruch der Schuldne-rin aus einer Lebensversicherung in H\u00f6he von 53.050,17 \u20ac, zum anderen den h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil an der von der Schuldnerin und ihrem Ehemann bewohnten Eigentumswohnung im Wert von 60.000 \u20ac, der wert\u00fcbersteigend mit Grundpfandrechten belastet war. Die Regelverg\u00fctung des Verwalters nach \u00a7 2 InsVV berechnete er mit 25.739,50 \u20ac, den 25 v.H. Anteil gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV aF mit 6.434,88 \u20ac. Hierauf begehrte er einen Zuschlag von 10 v.H. f\u00fcr Betriebsfortf\u00fchrung (2.573,95 \u20ac) und eine Auslagenpauschale von 500 \u20ac, jeweils zuz\u00fcglich 19 v.H. Umsatzsteuer.
\nDer vorl\u00e4ufige Verwalter vertrat die Auffassung, dass zwar \u00a7 63 Abs. 3 InsO nF und \u00a7 11 Abs. 1 InsVV nF erst am 19. Juli 2013 in Kraft getreten seien und \u00a7 65 InsO nF erst am 1. Juli 2014 in Kraft treten werde. Es sei jedoch im Gesetzgebungsverfahren der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar geworden, die neue Regelung auch auf Altf\u00e4lle anzuwenden.
\nIn seinem Beschluss vom 13. November 2013 hat das Amtsgericht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage den Wert der Gegenst\u00e4nde, an de-nen (wertaussch\u00f6pfende) Absonderungsrechte bestanden, nicht ber\u00fccksichtigt und die Berechnungsgrundlage mit 72.514,17 \u20ac beziffert. Auf dieser Grundlage hat es jedoch nicht die Verg\u00fctung festgesetzt, sondern lediglich einen Vor-schuss auf die Verg\u00fctung von 7.130,40 \u20ac und auf die Auslagen von 668,47 \u20ac
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\nbewilligt, zuz\u00fcglich jeweils 19 v.H. Umsatzsteuer von zusammen 1.481,79 \u20ac, insgesamt 9.280,66 \u20ac. Gleichzeitig hat es den Antrag des vorl\u00e4ufigen Verwal-ters zur\u00fcckgewiesen, soweit die Festsetzung nach \u00a7 63 Abs. 3 InsO nF begehrt werde und bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Absonderungs-rechte gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 InsVV nF mitberechnet wurden.
\nMit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der weitere Be-teiligte die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und die Festsetzung der Verg\u00fctung nach Antrag begehrt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 25. M\u00e4rz 2014 zur\u00fcckgewiesen. Hiergegen wendet sich der wei-tere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer-de, mit der er seinen Verg\u00fctungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
\nII.
\nDie zul\u00e4ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung beider Vorentscheidungen und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Insol-venzgericht.
\n1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde nur insoweit f\u00fcr statthaft gehalten, als der Festsetzungsantrag vom Amtsgericht zur\u00fcckgewie-sen worden ist. Insoweit hat es die Beschwerde f\u00fcr unbegr\u00fcndet erachtet.
\nDas Insolvenzgericht habe die Gegenst\u00e4nde, an denen wertaussch\u00f6p-fende Absonderungsrechte bestehen, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend nicht ber\u00fccksichtigt. Die am 18. Juli 2013 ver-k\u00fcndete Neufassung des Verg\u00fctungsrechts sei auf den vorliegenden Verg\u00fc-tungsantrag nicht anwendbar, was sich schon aus \u00a7 19 Abs. 3 InsVV ergebe.
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\nDanach seien auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Mai 2012 beantragt wor-den seien, die Vorschriften der Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. M\u00e4rz 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Sp\u00e4ter in Kraft tretende \u00c4nderungen k\u00f6nnten kei-ne Ber\u00fccksichtigung finden, insbesondere nicht die erst in Zukunft am 1. Juli 2014 in Kraft tretende \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 19 Abs. 4 InsVV und die \u00a7\u00a7 63, 65 InsO. Eine r\u00fcckwirkende Anwendung der neuen Regelungen komme nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber das Problem der Altf\u00e4lle erkannt, von der Anordnung einer R\u00fcckwirkung aber abgesehen habe. Deshalb liege schon keine Regelungsl\u00fccke f\u00fcr Altf\u00e4lle vor.
\n2. Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt statthaft und begr\u00fcndet. Die Aus-f\u00fchrungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Pr\u00fcfung nicht stand.
\na) Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach \u00a7 6 Abs. 1 InsO er\u00f6ffnet war (BGH, Beschluss vom 16. M\u00e4rz 2000 – IX ZB 2\/00, BGHZ 144, 78, 82; vom 5. Februar 2009 – IX ZB 187\/08, NZI 2009, 238 Rn. 2; vom 24. M\u00e4rz 2011 – IX ZB 67\/10, ZInsO 2011, 777 Rn. 5). Dies war hier entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts insgesamt der Fall.
\nDie Gew\u00e4hrung oder Ablehnung eines Vorschusses kann allerdings, an-ders als die Festsetzung der Verg\u00fctung und der zu erstattenden Auslagen, nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 – IX ZB 53\/02, ZIP 2002, 2223; vom 24. M\u00e4rz 2011, aaO Rn. 5). Der vorl\u00e4ufige Verwalter hatte allerdings keinen Vorschuss beantragt und sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass lediglich ein Vorschuss bewilligt und die beantragte Festsetzung nicht vorgenommen wor-
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\nden war. Durch die Bewilligung eines Vorschusses allein ist der weitere Beteilig-te zwar nicht beschwert. Die Vorschussanordnung besagt als solches auch nicht, dass keine Festsetzung der Verg\u00fctung erfolgen kann oder erfolgen wird. Auch hinsichtlich der H\u00f6he der festzusetzenden Verg\u00fctung entfaltet die Vor-schussgew\u00e4hrung keine Bindungswirkung (BGH, Beschluss vom 24. M\u00e4rz 2011, aaO Rn. 6).
\nMit der Festsetzung des Vorschusses hat das Insolvenzgericht aber den Antrag des weiteren Beteiligten auf Festsetzung der Verg\u00fctung – vorerst – abge-lehnt. Diese Ablehnung hat der weitere Beteiligte, der auch im Beschwerdever-fahren die Festsetzung der beantragten Verg\u00fctung begehrt hat, angegriffen. Der (vorl\u00e4ufige) Verwalter hat Anspruch auf unverz\u00fcgliche Erf\u00fcllung seines Verg\u00fctungsanspruchs (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 – IX ZR 275\/90, BGHZ 116, 233, 242; vom 17. November 2005 – IX ZR 179\/04, BGHZ 165, 96, 101), weshalb die beantragte Festsetzung mit der gebotenen Beschleunigung vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – IX ZB 69\/03, ZInsO 2004, 268, 269). Durch die Ablehnung einer Verg\u00fctungsfestsetzung ist der (vor-l\u00e4ufige) Verwalter beschwert, weil zu seinen Gunsten keine abschlie\u00dfende Ent-scheidung ergeht, keine Bindungswirkung eintritt, das Verschlechterungsverbot nicht wirkt und er bei einer sp\u00e4teren niedrigeren Festsetzung der Verg\u00fctung der Haftung analog \u00a7 717 ZPO ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. M\u00e4rz 2014 – IX ZR 25\/12, WM 2014, 1345 Rn. 10 ff). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 24. M\u00e4rz 2011 (aaO), der einen Sonderfall betraf, etwas anderes entnehmen lassen sollte, wird hieran nicht festgehalten.
\nb) Hinsichtlich der vom Insolvenzgericht vorgenommenen Zur\u00fcckweisung des Verg\u00fctungsantrags insoweit, als die Festsetzung nach \u00a7 63 Abs. 3 InsO nF begehrt wurde und bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Absonde-
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\nrungsrechte gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 InsVV mitberechnet wurden, liegt zudem eine unzul\u00e4ssige Teilentscheidung vor, die lediglich eine rechtliche Vorfrage betrifft.
\naa) Die Frage, in welchem Umfang bei einem Antrag auf Festsetzung der Verg\u00fctung Teilentscheidungen getroffen werden k\u00f6nnen, ist bislang allerdings nicht gekl\u00e4rt. Ihre Zul\u00e4ssigkeit ist von Amts wegen zu pr\u00fcfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42\/10, BGHZ 189, 356 Rn. 19 ff; vom 19. Mai 2015 – XI ZR 27\/14, NJW 2015, 2667 Rn. 14).
\nEntsprechend den nach \u00a7 4 InsO geltenden Grunds\u00e4tzen der Zivilpro-zessordnung zum Teilurteil (\u00a7 301 ZPO) und zur Beschr\u00e4nkung der Rechtsmit-tel, insbesondere der Revision und der Rechtsbeschwerde, auf einen Teil der angegriffenen Entscheidung, ist im Verg\u00fctungsfestsetzungsverfahren eine Teil-entscheidung nur zul\u00e4ssig, wenn diese einen tats\u00e4chlich und rechtlich selbst\u00e4n-digen Teil des Streitstoffes betrifft, \u00fcber den unabh\u00e4ngig vom \u00fcbrigen Streitge-genstand entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 – VIII ZB 92\/09, WuM 2011, 137 Rn. 4 f; vom 12. April 2011 – II ZB 14\/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5; vom 9. Juni 2016 – IX ZB 17\/15, zVb Rn. 5; Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159\/09, BGHZ 184, 138 Rn. 16 mwN; vom 20. Januar 2011 – IX ZR 58\/10, ZIP 2011, 438 Rn. 6).
\nbb) Diese Voraussetzungen werden bei der Verg\u00fctungsfestsetzung in der Regel nicht vorliegen. Denn bei dem Verg\u00fctungsanspruch des (vorl\u00e4ufigen) Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen H\u00f6he sich nach unselbst\u00e4ndigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschl\u00e4ge er-h\u00f6hten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagstatbest\u00e4nde stehen zudem teilweise im Zusammenhang und in Abh\u00e4ngigkeit von Umfang
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\nund Entwicklung der Masse, so dass der Verg\u00fctungssatz nicht unabh\u00e4ngig von m\u00f6glichen Zu- und Abschl\u00e4gen oder der H\u00f6he der Berechnungsgrundlage be-stimmt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 – IX ZB 11\/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 9. Juni 2016, aaO Rn. 5).
\nDie angenommene H\u00f6he der Berechnungsgrundlage und die bejahten oder verneinten Zu- und\/oder Abschl\u00e4ge nehmen als reine Vorfragen der Ver-g\u00fctungsfestsetzung an der Rechtskraft der Entscheidung nicht teil (BGH, Be-schluss vom 20. Mai 2010, aaO Rn. 10). Umso weniger gilt dies f\u00fcr rechtliche Vorfragen wie diejenige, welches Recht f\u00fcr die Verg\u00fctungsfestsetzung anwend-bar ist. Die vom Beschwerdegericht best\u00e4tigte Entscheidung des Insolvenzge-richts hat den Verg\u00fctungsantrag zur\u00fcckgewiesen, soweit er auf die Anwendbar-keit eines erst nach Ende des Er\u00f6ffnungsverfahrens neu gesetzten Rechts ge-st\u00fctzt ist. Sie betrifft zudem nur die Berechnungsgrundlage. Gilt aber, wie das Insolvenzgericht angenommen hat, noch das zuvor geltende Recht in der Aus-pr\u00e4gung durch den Bundesgerichtshof, k\u00f6nnen statt einer Erh\u00f6hung der Be-rechnungsgrundlage durch Einbeziehung des Wertes der Gegenst\u00e4nde, an de-nen Absonderungsrechte bestehen, Zuschl\u00e4ge nach \u00a7 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV begr\u00fcndet sein. Die Zur\u00fcckweisung eines Verg\u00fctungsantrags allein im Hinblick auf die H\u00f6he der Berechnungsgrundlage ist auch deshalb ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 – IX ZB 130\/10, BGHZ 195, 336 Rn. 46).
\nc) Die Rechtsbeschwerde ist danach auch begr\u00fcndet, weil sowohl das Insolvenzgericht wie auch das Beschwerdegericht \u00fcber den Verg\u00fctungsantrag insgesamt h\u00e4tten entscheiden m\u00fcssen und nicht lediglich \u00fcber eine rechtliche Vorfrage zu einem Einzelaspekt des Verg\u00fctungsbegehrens durch Teilentschei-dung h\u00e4tten erkennen d\u00fcrfen.
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\nIII.
\nDie Entscheidungen der Vorinstanzen k\u00f6nnen deshalb keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung zur\u00fcck-zuverweisen. Dabei macht der Senat von der M\u00f6glichkeiten Gebrauch, das In-solvenzgericht nochmals mit der Sache zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – IX ZB 87\/13, WM 2014, 1432 Rn. 16 mwN). Es wird nunmehr \u00fcber den Verg\u00fctungsantrag insgesamt zu entscheiden haben.
\nF\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Insolvenzge-richt und Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen sind, auf die Beur-teilung des Falles finde das Recht Anwendung, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verk\u00fcrzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur St\u00e4r-kung der Gl\u00e4ubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2379) gegolten und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seine Auspr\u00e4gung erhalten
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\nhabe. Wegen der Einzelheiten zu dieser Frage wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in der Sache IX ZB 46\/14 Bezug genommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
a) Beantragt der (vorl\u00e4ufige) Verwalter die Festsetzung seiner Verg\u00fctung, liegt in der lediglich gew\u00e4hrten, nicht beantragten Festsetzung eines Vorschusses unter gleichzeitiger Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Antrags eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Ablehnung der Verg\u00fctungsfestsetzung. b) Eine Teilentscheidung \u00fcber einen Verg\u00fctungsfestsetzungsantrag ist nur zul\u00e4ssig, wenn diese einen tats\u00e4chlich und rechtlich selbst\u00e4ndigen Teil des Verg\u00fctungsfest-setzungsbegehrens betrifft, was … <\/p>\n