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InsO \u00a7\u00a7 54, 55<\/p>\n

Schuldner der Masseverbindlichkeiten ist der Insolvenzschuldner.<\/p>\n

InsO \u00a7 55 Abs. 4, \u00a7 93; HGB \u00a7 171 Abs. 2<\/p>\n

Der Kommanditist haftet in dem Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kommanditgesellschaft f\u00fcr Masseverbindlichkeiten, welche von der Insolvenzschuldnerin begr\u00fcndet worden sind.<\/p>\n

InsO \u00a7\u00a7 54, 55, 80; HGB \u00a7\u00a7 128, 171<\/p>\n

Die pers\u00f6nliche Haftung des Gesellschafters f\u00fcr Masseverbindlichkeiten in dem Insolvenzver-fahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft scheidet grunds\u00e4tzlich nicht bereits aus insolvenz-rechtlichen Gr\u00fcnden aus (Aufgabe von BGH, Urteil vom 24. September 2009 – IX ZR 234\/07, ZIP 2009, 2204)<\/p>\n

BGH URTEIL IX ZR 54\/20 vom 28. Januar 2021<\/p>\n

…<\/p>\n

BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 – IX ZR 54\/20 – OLG Karlsruhe
\nLG Konstanz<\/p>\n

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\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 12. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin M\u00f6hring, die Richter Dr. Schoppmeyer, Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann
\nf\u00fcr Recht erkannt:
\nAuf die Rechtsmittel des Kl\u00e4gers werden das Urteil des 4. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – vom 7. Februar 2020 aufgehoben und das Urteil der 9. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 9. August 2018 abge\u00e4ndert.
\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 13.293,59 \u20ac nebst Zin-sen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2015 zu zahlen.
\nDer Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.
\nVon Rechts wegen
\nTatbestand:
\nDer Kl\u00e4ger ist Verwalter in dem am 9. Oktober 2014 er\u00f6ffneten Insolvenz-verfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der A. GmbH & Co. KG (fortan: Schuld-
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\nnerin). Die Schuldnerin befasste sich mit dem Erwerb und dem Betrieb des Con-tainerschiffs M. . Der Beklagte ist Kommanditist der Schuldnerin und mit einer Hafteinlage von 100.000 DM im Handelsregister eingetragen. In den Jahren 2002 bis 2007 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten Aussch\u00fcttungen in H\u00f6he von insgesamt 13.293,59 \u20ac.
\nDie Schuldnerin wechselte im Jahr 2003 von der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 EStG zur Gewinnermittlung bei Han-delsschiffen im internationalen Verkehr gem\u00e4\u00df \u00a7 5a EStG (sogenannte Tonna-gegewinnermittlung). Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Unter-schiedsbetrags zwischen Buchwert und Teilwert nach \u00a7 5a Abs. 4 EStG auf den 31. Dezember 2002 erfolgte mit Feststellungsbescheid vom 30. M\u00e4rz 2012.
\nMit Beschluss vom 2. Mai 2014 bestellte das Insolvenzgericht den Kl\u00e4ger zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verf\u00fcgungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Die Schuldnerin ver\u00e4u\u00dferte das Schiff am 2. Juli 2014; der Kl\u00e4ger stimmte der Ver\u00e4u\u00dferung in seiner Eigenschaft als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter zu. Das Finanzamt Bremen setzte mit Bescheid vom 3. Juni 2016 eine Gewerbesteuer f\u00fcr das Jahr 2014 in H\u00f6he von 309.552,40 \u20ac fest. Hierbei rechnete das Finanzamt gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG den fortgeschriebenen Unterschiedsbetrag dem Gewinn hinzu. Von der Gewerbesteuerforderung sind 4.994,74 \u20ac durch Ver-rechnung getilgt. Den verbleibenden Betrag von 304.557,66 \u20ac hat das Finanzamt als Masseverbindlichkeit nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO eingeordnet. Die zur Insolvenz-tabelle festgestellten Insolvenzforderungen sind aufgrund von anderen Komman-ditisten erbrachter Zahlungen vollst\u00e4ndig gedeckt. Hingegen kann die Verbind-lichkeit aus dem Steuerbescheid nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt wer-den.
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\nDer Kl\u00e4ger macht geltend, der Beklagte hafte als Kommanditist f\u00fcr die noch offene Gewerbesteuerforderung, und verlangt Zahlung von 13.293,59 \u20ac. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger seinen Klageantrag weiter.
\nEntscheidungsgr\u00fcnde:
\nDie Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Ver-urteilung des Beklagten.
\nI.
\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2020, 641 ff ver\u00f6ffentlicht ist, hat ausgef\u00fchrt, die Haftung des Beklagten sei zwar auf-grund der Aussch\u00fcttungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 171, 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Jedoch hafte der Beklagte nicht f\u00fcr die Gewerbesteuerforderung des Finanzamts Bremen.
\nDie Haftung des Kommanditisten f\u00fcr durch Handlungen des Insolvenzver-walters oder durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begr\u00fcn-dete Masseverbindlichkeiten sei ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschr\u00e4nkung erfasse auch die gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 4 InsO aufgrund gesetzlicher Fiktion zur Mas-seschuld umqualifizierte Gewerbesteuerforderung. \u00a7 55 Abs. 4 InsO erstrecke sich auf alle Steuerarten. Zwar sei die Begr\u00fcndung der immanenten Haftungsbe-schr\u00e4nkung f\u00fcr Masseverbindlichkeiten nur eingeschr\u00e4nkt geeignet, eine Haf-
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\ntungsbeschr\u00e4nkung in den F\u00e4llen zu rechtfertigen, in denen die Masseverbind-lichkeit nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO auf der Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzver-walters beruhe. Die von \u00a7 55 Abs. 4 InsO vorgesehene gesetzliche Gleichstel-lung mit den F\u00e4llen des \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtfertige jedoch die \u00dcbertra-gung dieser Grunds\u00e4tze. Behandle man die Steuerverbindlichkeit in Ansehung der Haftung der Kommanditisten als Insolvenzforderung und im \u00dcbrigen als Mas-severbindlichkeit, laufe dies der gesetzlichen Regelung zuwider und f\u00fchre zu ei-ner systemwidrigen Aufspaltung.
\nDie Gewerbesteuerforderung aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes stelle eine Masseverbindlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 4 InsO dar. Ma\u00dfgeblich sei die Ver-\u00e4u\u00dferung des Schiffs. Es handele sich um keine aufoktroyierte Verbindlichkeit, weil die Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters rechtlich nicht zwin-gend gewesen sei.
\nII.
\nDies h\u00e4lt rechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.
\n1. Der Beklagte haftet den Gl\u00e4ubigern der Schuldnerin als Kommanditist gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 1 HGB unmittelbar. Aufgrund der erhaltenen Aussch\u00fcttungen ist die Haftung des Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 4 HGB in H\u00f6he von 13.293,59 \u20ac wieder auf-gelebt.
\n2. Die Gewerbesteuerforderung aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016 stellt eine Gesellschaftsverbindlichkeit dar.
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\na) Eine Haftung des Kommanditisten gegen\u00fcber Gl\u00e4ubigern der Komman-ditgesellschaft setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 1 HGB eine Verbindlichkeit der Komman-ditgesellschaft gegen\u00fcber ihren Gl\u00e4ubigern voraus. Dies erfasst gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 128, 161 Abs. 2 HGB unabh\u00e4ngig von ihrem Rechtsgrund grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft gegen\u00fcber Dritten (Au\u00dfenverbind-lichkeit). Hierzu z\u00e4hlen insbesondere Gewerbesteuerforderungen aus dem Ge-sch\u00e4ftsbetrieb der Gesellschaft (vgl. Heymann\/Borges, HGB, 3. Aufl., \u00a7 171 Rn. 8; M\u00fcnchKomm-HGB\/Schmidt, 4. Aufl., \u00a7\u00a7 171, 172 Rn. 20; Baumbach\/Hopt\/Roth, 39. Aufl., HGB, \u00a7 171 Rn. 3).
\nAuch die Gewerbesteuerforderung aufgrund des Steuerbescheids vom 3. Juni 2016 stellt eine Verbindlichkeit der Schuldnerin und damit der Komman-ditgesellschaft dar. Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist Steuerschuldnerin die Gesellschaft. Im \u00dcbrigen folgt dies aus dem an den Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter gerichteten bestandskr\u00e4ftigen und im finanzgerichtlichen Rechtsstreit best\u00e4tigten Bescheid des Finanzamts vom 3. Juni 2016, wonach es sich um eine Steuer-schuld der Schuldnerin handelt.
\nb) F\u00fcr die Frage, ob eine Verbindlichkeit der Schuldnerin vorliegt, kann dahinstehen, ob die Gewerbesteuerforderung des Finanzamts gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeit anzusehen ist. Die insolvenzrechtliche Ein-ordnung der Gewerbesteuerforderung als Masseverbindlichkeit oder als Insol-venzforderung hat keinen Einfluss darauf, dass es sich bei der Steuerverbindlich-keit um eine Verbindlichkeit der Schuldnerin und damit der Kommanditgesell-schaft handelt. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Schuldner der Masse-verbindlichkeiten stets der Insolvenzschuldner ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Ok-tober 1967 VIII ZR 176\/65, BGHZ 49, 11, 13 zur Konkursordnung; vom 24. Sep-tember 2009 IX ZR 234\/07, ZIP 2009, 2204 Rn. 12; Jaeger\/Henckel, InsO, \u00a7 53 Rn. 10; M\u00fcnchKomm-InsO\/Hefermehl, 4. Aufl., \u00a7 53 Rn. 30; HK-InsO\/Lohmann,
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\n10. Aufl., \u00a7 53 Rn. 9; Schmidt\/Thole, InsO, 19. Aufl., \u00a7 53 Rn. 12; ebenso BGH, Urteil vom 13. Juli 1964 II ZR 218\/61, WM 1964, 1125 unter I. zur Verg\u00fctung des Verwalters). Die Eigenschaft als Masseverbindlichkeit begr\u00fcndet keine be-sondere Qualit\u00e4t der Forderung, sondern betrifft ihre Einordnung in einem kon-kreten Insolvenzverfahren und ihre Durchsetzbarkeit (vgl. Jaeger\/Henckel, aaO Rn. 8).
\n3. Der Beklagte haftet gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 128, 161 Abs. 2, \u00a7 171 Abs. 1 HGB auch f\u00fcr die Gewerbesteuerforderung aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Haftung eines Kommanditisten. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, dass die Haftung des Kommandi-tisten f\u00fcr Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Insolvenz der Gesellschaft ausgeschlossen sei, wenn die Anspr\u00fcche des Gl\u00e4ubigers Masseverbindlichkei-ten darstellen. Vielmehr ist die Kommanditistenhaftung nicht auf zur Insolvenzta-belle angemeldete Forderungen beschr\u00e4nkt.
\na) Auch wenn es sich bei Masseverbindlichkeiten stets um Verbindlichkei-ten des Schuldners handelt, kann allerdings die Haftung des Schuldners f\u00fcr be-stimmte Masseverbindlichkeiten gegenst\u00e4ndlich beschr\u00e4nkt sein.
\naa) Die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach \u00a7 80 InsO erstreckt sich nur auf das zur Insolvenzmasse geh\u00f6rende Ver-m\u00f6gen des Schuldners (BGH, Urteil vom 25. November 1954 IV ZR 81\/54, NJW 1955, 339; vom 16. Februar 1961 III ZR 71\/60, BGHZ 34, 293, 295 f; vom 24. September 2009 IX ZR 234\/07, ZIP 2009, 2204 Rn. 12 mwN). Dabei ist Be-standteil der Masse gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 1 InsO auch das Verm\u00f6gen, das der Schuldner w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens erlangt.
\nbb) Aufgrund der beschr\u00e4nkten Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist eine Haftung des Schuldners f\u00fcr solche Verbindlichkeiten,
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\nwelche erst der Insolvenzverwalter aufgrund seiner Verwaltungs- und Verf\u00fc-gungsbefugnis begr\u00fcndet hat, auf diejenigen Gegenst\u00e4nde beschr\u00e4nkt, die zur Insolvenzmasse geh\u00f6ren. Diese Beschr\u00e4nkung der Haftung des Schuldners greift bereits w\u00e4hrend des Verfahrens ein (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1954, aaO; vom 24. September 2009, aaO; M\u00fcnchKomm-InsO\/Hefermehl, 4. Aufl., \u00a7 53 Rn. 30 f; Jaeger\/Henckel, InsO, \u00a7 53 Rn. 13; Schmidt\/Thole, InsO, 19. Aufl., \u00a7 53 Rn. 12; Uhlenbruck\/Sinz, InsO, 15. Aufl., \u00a7 53 Rn. 10; B\u00e4hr\/Lau in Ahrens\/Gehrlein\/Ringstmeier, InsO, 4. Aufl., \u00a7 53 Rn. 9; Mohrbutter\/Ringstmeier\/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kapitel 6 Rn. 503).
\nIn welchem Umfang eine Nachhaftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens f\u00fcr Masseverbindlichkeiten noch in Betracht kommt, kann dahinstehen. Soweit es um vom Insolvenzverwalter im Laufe des Insolvenz-verfahrens durch Rechtshandlungen nach \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begr\u00fcndete Masseverbindlichkeiten geht, gilt nach \u00fcberwiegender Meinung f\u00fcr die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eine gegenst\u00e4ndlich beschr\u00e4nkte Haftung (vgl. M\u00fcnchKomm-InsO\/Hefermehl, aaO Rn. 34a; HK-InsO\/Lohmann, 10. Aufl. \u00a7 53 Rn. 9; Pape\/Schaltke in K\u00fcbler\/Pr\u00fctting\/Bork, InsO, 2011, \u00a7 53 Rn. 45; Uhlenbruck\/Sinz, aaO Rn. 11; HmbKomm-InsO\/Jarchow, 7. Aufl., \u00a7 53 Rn. 27; B\u00e4hr\/Lau, aaO Rn. 10; M\u00fcnchKomm-InsO\/Hintzen, 4. Aufl., \u00a7 201 Rn. 15 f mwN; Uhlenbruck\/Wegener, InsO, 15. Aufl., \u00a7 201 Rn. 17; aA Schmidt\/Thole, InsO, 19. Aufl., \u00a7 53 Rn. 12; Windel, KTS 2011, 25, 27 ff). Auch wenn die Nachhaftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens f\u00fcr Masseverbindlich-keiten gegenst\u00e4ndlich beschr\u00e4nkt sein sollte, folgt daraus nicht, dass es sich bei Masseverbindlichkeiten nicht um Verbindlichkeiten des Schuldners handelt.
\nUnabh\u00e4ngig davon scheidet eine gegenst\u00e4ndliche Beschr\u00e4nkung der Haf-tung des Schuldners jedenfalls bei solchen Masseverbindlichkeiten aus, welche
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\ner durch sein Handeln selbst begr\u00fcndet hat. Demgem\u00e4\u00df beschr\u00e4nkt sich bei so-genannten oktroyierten Masseverbindlichkeiten im Sinne des \u00a7 90 InsO, die vom Schuldner bereits vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndet worden wa-ren, die Haftung des Schuldners gegenst\u00e4ndlich nicht auf die ihm \u00fcberlassene restliche, das hei\u00dft nicht verwertete Masse (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – IX ZR 73\/06, NZI 2007, 670 Rn. 14 f\u00fcr Masseverbindlichkeiten nach \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). Gleiches gilt f\u00fcr Masseverbindlichkeiten, deren Entstehung auf eine freie Entscheidung des Schuldners zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Daher trifft den Schuldner f\u00fcr Steuerforderungen aus der Zeit einer schwachen vorl\u00e4ufigen Insol-venzverwaltung, die von \u00a7 55 Abs. 4 InsO kraft Gesetzes zu Masseverbindlich-keiten erkl\u00e4rt werden, eine uneingeschr\u00e4nkte Nachhaftung, weil das Verwal-tungs- und Verf\u00fcgungsrecht f\u00fcr die die Steuerforderungen begr\u00fcndenden Rechtshandlungen beim Schuldner liegt (vgl. Pape\/Schaltke in K\u00fcbler\/Pr\u00fctting\/Bork, InsO, 2011, \u00a7 53 Rn. 45; f\u00fcr eine Einordnung als oktroyierte Masseverbind-lichkeit M\u00fcnchKomm-InsO\/Breuer\/Fl\u00f6ther, 4. Aufl., \u00a7 90 Rn. 9).
\nb) Die gegenst\u00e4ndlich beschr\u00e4nkte Haftung des Schuldners f\u00fcr bestimmte Masseverbindlichkeiten gebietet jedoch nicht, die Haftung des Gesellschafters f\u00fcr Gesellschaftsverbindlichkeiten in der Insolvenz der Gesellschaft aus insol-venzrechtlichen Gr\u00fcnden einzuschr\u00e4nken.
\naa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Gesell-schafter einer offenen Handelsgesellschaft nicht pers\u00f6nlich f\u00fcr die von dem Ver-walter im Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft begr\u00fcndeten Masseverbindlichkeiten haften (BGH, Urteil vom 24. September 2009 – IX ZR 234\/07, ZIP 2009, 2204; kritisch etwa Schmidt, ZHR 174 (2010), 163, 172 ff; Win-del, KTS 2011, 25, 40 ff; Zimmer, ZInsO 2011, 1081, 1083 ff; Heitsch, ZInsO 2019, 1649, 1654 ff). Die Entscheidung betraf durch Rechtshandlungen des In-
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\nsolvenzverwalters nach der Verfahrenser\u00f6ffnung begr\u00fcndete Masseverbindlich-keiten (\u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009, aaO Rn. 12) und zudem die Kosten des Insolvenzverfahrens (\u00a7 54 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009, aaO Rn. 19 ff; kritisch hinsichtlich der Ver-fahrenskosten Berger, EWiR 2009, 775, 776), enthielt jedoch keine Entscheidung f\u00fcr andere Masseverbindlichkeiten, insbesondere nicht f\u00fcr Masseverbindlichkei-ten nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO oder f\u00fcr Masseverbindlichkeiten bei einer Eigenver-waltung. Auch mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (IX ZR 143\/13, BGHZ 208, 227 Rn. 11) hat der Bundesgerichtshof nurobiter ausgesprochen, dass die Gesell-schafter nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche Masseverbindlichkeiten haften.
\nbb) Der Bundesgerichtshof h\u00e4lt an dieser Rechtsprechung nicht fest, so-weit eine Beschr\u00e4nkung der Haftung der Gesellschafter damit begr\u00fcndet wird, dass die Gesellschaft als Schuldnerin aus insolvenzrechtlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr be-stimmte Masseverbindlichkeiten nur gegenst\u00e4ndlich beschr\u00e4nkt hafte. Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgef\u00fchrt, dass hinsichtlich solcher Masseverbind-lichkeiten eine dem Verfahren immanente Haftungsbeschr\u00e4nkung bestehe. Da die Verf\u00fcgungsmacht des Insolvenzverwalters bei der Begr\u00fcndung solcher Mas-severbindlichkeiten auf die Gegenst\u00e4nde der Masse beschr\u00e4nkt sei, komme eine Haftung der Gesellschafter f\u00fcr solche Masseverbindlichkeiten bereits aus insol-venzrechtlichen Gr\u00fcnden nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 24. September 2009, aaO Rn. 13 ff).
\nAus den Grenzen der Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insol-venzverwalters folgt zwar, dass der Verwalter nicht \u00fcber das massefreie Verm\u00f6-gen der Gesellschaft als Schuldnerin verf\u00fcgen kann (BGH, Urteil vom 24. Sep-tember 2009, aaO Rn. 12; Schmidt, ZHR 174 (2010), 163, 172). Ob ein Gesell-schafter f\u00fcr Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Schuldnerin haftet, welche
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\ndurch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden sind, ist da-mit jedoch nicht beantwortet. In welchem Umfang Massegl\u00e4ubiger das Verm\u00f6gen des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, hat auf die Einordnung einer Verbindlichkeit als Verbindlichkeit des Schuldners keinen Einfluss. Die Haftung des Gesellschafters f\u00fcr Verbindlichkei-ten der Gesellschaft beruht auf den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der \u00a7\u00a7 128, 161 Abs. 1, \u00a7\u00a7 171, 172 HGB.
\nAuch wenn die Gesellschaft als Schuldnerin f\u00fcr bestimmte Masseverbind-lichkeiten nur gegenst\u00e4ndlich beschr\u00e4nkt haftet, rechtfertigt dies allein nicht, dass eine Haftung der Gesellschafter f\u00fcr solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft von vornherein ausscheidet. Vielmehr ist es eine Frage der die Haftung der Gesell-schafter anordnenden Norm, ob, unter welchen Voraussetzungen und in wel-chem Umfang die Haftung der Gesellschafter f\u00fcr Verbindlichkeiten der Gesell-schaft in der Insolvenz ausnahmsweise eingeschr\u00e4nkt werden kann. H\u00e4ngt die Haftung des Gesellschafters von den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ab, kann nicht angenommen werden, dass die aus dem Amt des Insolvenzverwalters folgenden Befugnisse erweitert w\u00fcrden, wenn die Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft \u00fcber \u00a7 128 HGB auch f\u00fcr die durch Handlungen des Insolvenz-verwalters begr\u00fcndeten Verbindlichkeiten haften. Soweit aus dem Urteil des Bun-desgerichtshofs vom 24. September 2009 (IX ZR 234\/07, ZIP 2009, 2204 Rn. 14) etwas anderes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.
\nc) Der Beklagte haftet als Kommanditist f\u00fcr solche Masseverbindlichkei-ten, welche die Schuldnerin begr\u00fcndet hat. Dies trifft auf die Gewerbesteuerfor-derung des Finanzamts aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016 zu. Es besteht kein Anlass, die Haftung eines Kommanditisten nach \u00a7\u00a7 128, 161 Abs. 2, \u00a7\u00a7 171, 172 Abs. 4 HGB f\u00fcr Masseverbindlichkeiten nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO einzuschr\u00e4nken,
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\nwelche vom Schuldner begr\u00fcndet worden sind (Zimmer, ZInsO, 2011, 1081, 1086 f).
\naa) Ob die Haftung eines Gesellschafters f\u00fcr Verbindlichkeiten der Gesell-schaft zu begrenzen ist, richtet sich nicht nach der Einordnung der Verbindlichkeit als Masseverbindlichkeit im Sinne der \u00a7\u00a7 54, 55 InsO. Es ist nicht geboten, die Haftung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Ge-sellschaft auf Insolvenzforderungen zu beschr\u00e4nken. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr die Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Haftung.
\nIm Streitfall kann dahinstehen, in welchem Umfang die Haftung des Kom-manditisten f\u00fcr Masseverbindlichkeiten zu begrenzen ist. Eine teleologische Re-duktion der gesellschaftsrechtlichen Haftung scheidet jedenfalls aus, wenn der Schuldner die Verbindlichkeit selbst begr\u00fcndet hat. Soweit eine teleologische Re-duktion des \u00a7 128 HGB erwogen wird, st\u00fctzt sich diese \u00dcberlegung darauf, dass mit dem \u00dcbergang der Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis auf den Insolvenz-verwalter der Gesellschafter die M\u00f6glichkeit verliert, Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft zu nehmen (vgl. insb. Schmidt, ZHR 152 (1988), 105, 114 ff; ders., ZHR 174 (2010), 163, 166 ff; M\u00fcnchKomm-HGB\/Schmidt, 4. Aufl., \u00a7 128 Rn. 81; Baumbach\/Hopt\/Roth, HGB, 39. Aufl., \u00a7 128 Rn. 46; Staub\/Habersack, HGB, 5. Aufl., \u00a7 128 Rn. 73; Jaeger\/M\u00fcller, InsO, \u00a7 93 Rn. 32). Diese Gr\u00fcnde treffen auf Verbindlichkeiten, welche die Gesellschaft selbst begr\u00fcndet, nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn diese Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft Masseverbindlichkeiten darstellen. Damit kommt es nicht darauf an, inwieweit die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung der gesellschafts-rechtlichen Haftung auf einen Kommanditisten zu \u00fcbertragen sind.
\nDaran \u00e4ndert sich nichts, wenn das Insolvenzgericht einen vorl\u00e4ufigen In-solvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (\u00a7 22 Abs. 2, \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1
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\nNr. 2 Fall 2 InsO) bestellt und dieser der Verf\u00fcgung des Schuldners zustimmt. Ein solcher sogenannte schwache vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter ist weder ver-waltungs- noch verf\u00fcgungsbefugt. Der Vorbehalt beschr\u00e4nkt die Verf\u00fcgungsbe-fugnis des Schuldners nicht. Er bewirkt lediglich, dass der vorl\u00e4ufige Verwalter wirksame Verf\u00fcgungen des Schuldners verhindern kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 IX ZR 195\/01, BGHZ 151, 353, 361; vom 24. September 2020 – IX ZR 289\/18, ZIP 2020, 2079 Rn. 20). Der schwache vorl\u00e4ufige Verwalter ist rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen Willen zu Handlungen anzuhalten (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, aaO; vom 24. September 2020, aaO). Ebenso wenig kann er selbst Verf\u00fcgungen mit Wirkung f\u00fcr und gegen die sp\u00e4tere Insolvenzmasse vornehmen. Der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestat-tete vorl\u00e4ufige Verwalter tritt nicht an die Stelle des Schuldners, sondern an seine Seite (BGH, Urteil vom 24. September 2020, aaO; M\u00fcnchKomm-InsO\/Haar-meyer\/Schildt, 4. Aufl., \u00a7 21 Rn. 65). Ein Zustimmungsvorbehalt \u00e4ndert nichts da-ran, dass die Gesellschafter Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft nehmen k\u00f6nnen.
\nbb) Im Streitfall stellt die Gewerbesteuerforderung aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016 eine von der Schuldnerin begr\u00fcndete Verbindlichkeit dar. Die Schuldnerin ver\u00e4u\u00dferte das Schiff am 2. Juli 2014 und damit vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen. Zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin verwaltungs- und verf\u00fcgungsbefugt. Der Kl\u00e4ger konnte in seiner Ei-genschaft als vorl\u00e4ufiger Verwalter zwar die Verf\u00fcgung verhindern (vgl. BGH, Ur-teil vom 18. Juli 2002 – IX ZR 195\/01, BGHZ 151, 353, 361; vom 24. September 2020 – IX ZR 289\/18, ZIP 2020, 2079 Rn. 20). Dass der Kl\u00e4ger der Ver\u00e4u\u00dferung in seiner Eigenschaft als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter zustimmte, \u00e4ndert nichts daran, dass die Schuldnerin die Verf\u00fcgung vornahm und die aus der Verf\u00fcgung folgenden Masseverbindlichkeiten durch ein Handeln der Schuldnerin begr\u00fcndet
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\nworden sind. Dies gilt mithin auch f\u00fcr die mit Bescheid vom 3. Juni 2016 festge-setzte Gewerbesteuer. Diese beruht nach den Feststellungen des Berufungsge-richts darauf, dass das Finanzamt gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG den gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 4 EStG fortgeschriebenen Unterschiedsbetrag dem Gewinn hinzurechnete.
\n4. Der Kl\u00e4ger kann gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 2 HGB die pers\u00f6nliche Haftung des Beklagten f\u00fcr die Verbindlichkeit der Schuldnerin geltend machen. F\u00fcr \u00a7 93 InsO ist es unerheblich, ob die Verbindlichkeit der Gesellschaft eine Masseverbindlich-keit darstellt (aA M\u00fcnchKomm-InsO\/Gehrlein, 4. Aufl., \u00a7 93 Rn. 20). Vorausset-zung f\u00fcr die Sperrwirkung und die Erm\u00e4chtigungswirkung des \u00a7 93 InsO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 143\/13, BGHZ 208, 227 Rn. 10 mwN) sind eine Verbindlichkeit der Gesellschaft und eine pers\u00f6nliche Haf-tung des Gesellschafters f\u00fcr diese Verbindlichkeit. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung der Verbindlichkeit kommt es nicht an. \u00a7 93 InsO zielt darauf, einen Wettlauf unter den Gesellschaftsgl\u00e4ubigern \u00fcber die Haftung des Gesellschafters zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 12\/2443 S. 140; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015, aaO). Die durch einen schnelleren Zugriff verschafften Sondervorteile f\u00fcr einen Gesellschaftsgl\u00e4ubiger, denen das Gesetz vorbeugen will, drohen gleich-erma\u00dfen bei einem Zugriff durch einen Massegl\u00e4ubiger wie durch einen Insol-venzgl\u00e4ubiger. Das Gleiche gilt f\u00fcr \u00a7 171 Abs. 2 HGB.
\n5. Der Haftung des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Kommandi-tist, der eine Verbindlichkeit der Gesellschaft befriedigt, unter Umst\u00e4nden einen Regressanspruch gegen die Gesellschaft erwirbt (\u00a7 110 HGB; vgl. Baumbach\/Hopt\/Roth, HGB, 39. Aufl., \u00a7 128 Rn. 25). Dabei kann dahinstehen, unter wel-chen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Befriedigung der Gesell-schaftsverbindlichkeit eintritt, wenn der Kommanditist im Hinblick auf seine vom
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\nInsolvenzverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7 93 InsO, \u00a7 171 Abs. 2 HGB geltend gemachte per-s\u00f6nliche Haftung an die Insolvenzmasse leistet.
\nDie Leistung an den Insolvenzverwalter verschafft dem Gesellschafter auch dann keine M\u00f6glichkeit, vor Befriedigung der Gesellschaftsgl\u00e4ubiger Re-gress zu nehmen, wenn die Verbindlichkeit der Gesellschaft – wie im Streitfall – eine Masseverbindlichkeit darstellt. Aus dem Zusammenwirken von \u00a7 171 Abs. 1, 2, \u00a7 172 Abs. 4 HGB folgt, dass der Kommanditist nur dann Regress gegen die Gesellschaft nehmen kann, wenn seine Haftung durch den Regressanspruch nicht mehr mit der Folge des \u00a7 171 Abs. 2 HGB aufleben kann (M\u00fcnchKomm-InsO\/Bitter, 4. Aufl., \u00a7 44 Rn. 37; Uhlenbruck\/Knof, InsO, 15. Aufl., \u00a7 44 Rn. 7; Schmidt, Einlage und Haftung des Kommanditisten, 1977, S. 145, 149 ff mwN). Dies w\u00e4re aber der Fall, wenn der Kommanditist die den Regressanspruch aus-l\u00f6sende Zahlung zuvor gerade infolge seiner Inanspruchnahme nach \u00a7 171 Abs. 2 HGB erbracht hat. In der Insolvenz der Gesellschaft l\u00e4uft der Regressan-spruch des nach \u00a7 171 HGB in Anspruch genommenen Kommanditisten auf eine (Teil-)R\u00fcckgew\u00e4hr des Gesellschafterbeitrags hinaus, weil die Zahlung nicht aus Gewinnen der Gesellschaft erfolgen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezem-ber 1984 II ZR 28\/84, BGHZ 93, 159, 163). Erst dann, wenn die Kommanditis-tenhaftung infolge einer Dividendenaussch\u00fcttung auf den Regressanspruch nicht mehr mit der Rechtsfolge des \u00a7 171 Abs. 2 HGB aufleben kann, ist der Komman-ditist berechtigt, seinen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft geltend zu machen.
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\n– 16 –
\nIII.
\nDer Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufhebung des Berufungsurteils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Geset-zes auf das festgestellte Sachverh\u00e4ltnis; nach letzterem ist die Sache zur End-entscheidung reif (\u00a7 563 Abs. 3 ZPO). Da nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts die Insolvenzmasse nicht gen\u00fcgt, um die Forderung des Finanz-amts zu erf\u00fcllen, ist der Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zu verurteilen. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7 286 Abs. 1, \u00a7 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

InsO \u00a7\u00a7 54, 55 Schuldner der Masseverbindlichkeiten ist der Insolvenzschuldner. InsO \u00a7 55 Abs. 4, \u00a7 93; HGB \u00a7 171 Abs. 2 Der Kommanditist haftet in dem Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kommanditgesellschaft f\u00fcr Masseverbindlichkeiten, welche von der Insolvenzschuldnerin begr\u00fcndet worden sind. InsO \u00a7\u00a7 54, 55, 80; HGB \u00a7\u00a7 128, 171 Die pers\u00f6nliche Haftung des … <\/p>\n