Regelinsolvenzverfahren

Der Insolvenzantrag kann entweder vom Schuldner oder vom Gläubiger beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden und zwar immer dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Schuldner selbst kann auch bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen – in der Regel, um die Sanierungschancen, z. B. im Rahmen des Verfahrens zur Vorbereitung einer Sanierung (sog. „Schutzschirmverfahren“), zu erhöhen. Für juristische Personen wie GmbH oder AG, aber auch für so genannte kapitalistische Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG, ist die Überschuldung ein weiterer Eröffnungsgrund. Diese Gesellschaftsformen sind verpflichtet, bei Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen.

Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der bei natürlichen Personen mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden werden kann, prüft das Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen. Hierzu gehört auch die Frage, ob genug Unternehmenswerte als Insolvenzmasse zur Verfügung stehen (z.B. Geld, Maschinen, Fahrzeuge), um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken. Erst nach dieser Prüfung wird das Verfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Ist der Schuldner eine natürliche Person, wird das Insolvenzverfahren auch bei Masselosigkeit eröffnet, wenn das Gericht die Verfahrenskosten gestundet hat. Zur Sicherung der Masse kann das Gericht vor Eröffnung des beantragten Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen.

Spätestens drei Monate nach der Verfahrenseröffnung muss der Insolvenzverwalter einen Bericht über die finanzielle Situation und die Chancen der Fortführung des Unternehmens vorlegen. Die Gläubigerversammlung entscheidet daraufhin, ob das Unternehmen liquidiert oder saniert werden soll.

Entscheiden sich die Gläubiger dafür, das Unternehmen zu sanieren, kann sowohl vom Schuldner als auch vom Insolvenzverwalter ein Insolvenzplan vorgelegt werden. Unternehmer bzw. Geschäftsführungen, die das Unternehmen sanieren wollen, sind im Übrigen gut beraten, schon mit einem frühzeitig gestellten Antrag einen Insolvenzplan einzureichen. Hat der Schuldner bei erst drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Insolvenzeröffnung und die Verwaltung der Insolvenzmasse durch ihn selbst (Eigenverwaltung) beantragt, erhält er auf Antrag Gelegenheit, unter einem „Schutzschirm“ für eine nicht offensichtlich aussichtslose Sanierung einen Insolvenzplan vorzulegen.

Gläubiger, zu deren Gunsten Sicherheiten bestehen (z. B. ein Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum an Fahrzeugen, Maschinen u. a.), dürfen diese nicht einfach aus dem Unternehmen abziehen. Die Rechte dieser gesicherten Gläubiger können zugunsten der Fortführung des Unternehmens eingeschränkt werden.

Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er demnächst die Ausübung einer solchen Tätigkeit, muss der Insolvenzverwalter ihm gegenüber erklären, ob Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus der Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters wird maßgeblich davon abhängen, ob die Insolvenzmasse von der selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf die durch sie entstehenden Verbindlichkeiten und dem Schuldner zu belassende Beträge voraussichtlich profitieren wird.

Haben sich die Gläubiger dafür entschieden, dass das Unternehmen nicht fortgeführt, sondern veräußert oder liquidiert werden soll, erhalten alle Gläubiger, soweit ihre Forderungen nicht aus für sie bestellten Sicherheiten befriedigt werden können oder nachrangig sind, aus dem Verkauf des Unternehmens oder der einzelnen Unternehmenswerte eine gleich hohe Quote. Wenn die Gläubiger aus dem Verkauf nur teilweise befriedigt wurden, bleiben vielen Unternehmern immer noch persönliche Schulden, z.B. bei der Bank. Von diesen Restschulden können sie sich über ein Restschuldbefreiungsverfahren befreien. Dies setzt ein Insolvenzverfahren über das gesamte Vermögen des Unternehmers voraus. Bei einem Einzelkaufmann oder Einzelunternehmer umfasst ein Insolvenzverfahren immer auch dessen privates Vermögen.

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