Insolvenzverfahren, Insolvenzantrag, Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung summarisch dargelegt

Ziel und Zweck der Insolvenzordnung ist es, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem zum Beispiel das Vermögen des Schuldners verwertet und die Gläubiger aus dem Verwertungserlös befriedigt werden (§ 1 InsO). Die Insolvenzordnung steht damit im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG), bei denen die Gläubiger ihre Rechte einzeln und individuell geltend machen.

Die Insolvenzordnung bietet jedoch auch die Möglichkeit anderweitige Lösungen zu finden, die insbesondere eine Sanierung eines Unternehmens ermöglichen. Sowohl natürlichen als auch juristischen Personen steht die Insolvenzordnung offen. Sie gilt für Kaufleute und Verbraucher.

Die Insolvenzordnung unterteilt sich in das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Für natürliche Personen besonders bedeutsam ist hierbei das Restschuldbefreiungsverfahren, mit dessen Hilfe zahlungsunfähige Personen von ihren im Insolvenzverfahren nicht getilgten Verbindlichkeiten Befreiung erlangen können (§ 1 Satz 2 InsO).

Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren findet Anwendung bei juristischen Personen. Es gilt weiter bei natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages wirtschaftlich selbständig tätig sind.

Personen, die ehemals selbständig tätig waren, fallen dann unter das Regelinsolvenzverfahren, wenn ihre Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, da mehr als 20 Gläubiger vorhanden sind oder bei denen noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) haben auch ehemalige geschäftsführende Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt (BGH, Beschluss vom 22.09.2005, IX ZB 55/04).

Für die weitere Abgrenzung ist zu berücksichtigen, dass bei der Frage, ob ein Schuldner mehr als 19 Gläubiger hat, allein auf die Anzahl der Gläubiger abzustellen ist, auch wenn einzelne Gläubiger mehrere Forderungen gegen den Schuldner geltend machen (BGH, Beschluss vom 22.09.2005, IX ZB 55/04).

Unter dem Begriff „Forderung aus Arbeitsverhältnissen“ fallen zum einen Ansprüche der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber. Daneben werden ebenfalls Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnssteuern erfasst (BGH, Beschluss vom 22.09.2005, IX ZB 55/04).

Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen der sogenannten Durchgriffshaftung, das heißt, wenn der Schuldner als ehemaliger geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH die Ansprüche des Finanzamts oder der gesetzlichen Krankenkasse nicht beglichen hat und er nunmehr für deren Nichtabführung persönlich in Anspruch genommen wird (BGH, Beschluss vom 22.09.2005, IX ZB 55/04).
Eröffnungsantrag

Die Durchführung des Insolvenzverfahrens setzt zunächst einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht voraus, wobei dieser entweder

von einem Gläubiger (Fremdantrag)
oder vom Schuldner selbst (Eigenantrag)

gestellt werden kann (§ 13 InsO). Von Amts wegen wird ein Insolvenzverfahren nicht eingeleitet.
Fremdantrag

Grundsätzlich kann jeder Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners stellen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger:

ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat,
seine Forderung
und einen Eröffnungsgrund

glaubhaft macht (§ 14 InsO). Ein rechtliches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn die Stellung des Insolvenzantrags nur dazu dient, um Druck auf den Schuldner auszuüben.

Zur Glaubhaftmachung der eigenen Forderung gegen den Schuldner kommen unter anderem die Vorlage von:
– Urteilen,
– Vollstreckungsbescheiden,
– oder sonstigen Dokumenten wie Lieferscheinen, Rechnungen und Schriftstücken
in Betracht, aus denen sich das Bestehen der Forderung ergibt. Inwieweit solche Dokumente im Einzelfall ausreichend sind, ist eine Frage des jeweiligen konkreten Falles, die pauschal nicht beantwortet werden kann. Ferner kann auch die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausreichend sein.

Als Eröffnungsgrund kommt bei einem Fremdantrag der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) in Betracht. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, kann ein Fremdantrag auch auf den Eröffnungsgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) gestützt werden. Zur erforderlichen Glaubhaftmachung kommen insbesondere Urkunden in Betracht, aus denen sich erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche beim Schuldner ergeben, wie zum Beispiel Fruchtlosigkeitsbescheinigungen des zuständigen Gerichtsvollziehers. Auch hier können aber auch sonstige Umstände oder eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Gläubigers als Antragstellers im Einzelfall ausreichend sein.

Entspricht ein Fremdantrag nicht diesen Voraussetzungen, erfolgt eine Beanstandung des Insolvenzgerichts, sodass die Möglichkeit besteht, den Mangel entweder zu beheben oder den Insolvenzantrag zurückzunehmen.

Eigenantrag

Grundsätzlich kann jeder Schuldner, soweit er dem Regelinsolvenzverfahren unterfällt, einen Insolvenzeröffnungsantrag unmittelbar beim Insolvenzgericht stellen.

Neben den Eröffnungsgründen der

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie der
Überschuldung (§ 19 InsO)

kommt bei einem Eigenantrag auch der Eröffnungsgrund der nur

drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

in Betracht. Einer besonderen Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bedarf es im Regelfall bei einem Eigenantrag nicht, jedoch muss im Rahmen des Eigenantrags ein Eröffnungsgrund schlüssig und nachvollziehbar dargestellt werden (BGH, Beschluss vom 12.12.2002, IX ZB 426/02).

Zudem ist dem Antrag immer ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Verzeichnis enthaltenen Angaben ist vom Schuldner zu versichern (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und 7 InsO).

Zusätzliche Anforderungen ergeben sich, wenn der Schuldner einen nicht eingestellten Ge-schäftsbetrieb hat: In diesem Fall muss er auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzer-lösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres machen. Diesen Angaben ist die Erklärung beizufügen, dass die Angaben richtig und voll-ständig sind.

Genügt der Eigenantrag den aufgezeigten Voraussetzungen nicht, erhält der Schuldner ebenfalls vom Insolvenzgericht die Möglichkeit, diesen Mangel zu beheben. Kommt dem der Schuldner nicht nach, so ist der Eröffnungsantrag unzulässig mit der Folge, dass der Eröffnungsantrag zurückgewiesen wird.

Die Insolvenzordnung bietet nur die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag selbst zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die außerhalb der Insolvenzordnung bestehende gesetzliche Pflicht, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Diese Verpflichtung besteht zum Beispiel für den

Geschäftsführer einer GmbH (§ 64 Abs. 1 GmbHG) oder den
Vorstand eines Vereins (§ 42 Abs. 2 BGB).

Daneben ist in weiteren Gesetzen eine Antragspflicht geregelt. Unterlässt es eine antragspflichtige Person, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, so macht sich diese gegebenenfalls strafbar und unterliegt unter Umständen einer persönlichen Haftung.

Für natürliche Personen besteht dagegen keine gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag über das eigene Vermögen zu stellen. Zur Erlangung einer Restschuldbefreiung ist jedoch die Stellung eines eigenen Insolvenzantrages erforderlich (§ 287 Abs. 1 InsO)
Eröffnungsverfahren

Bevor das Insolvenzgericht eine Entscheidung über einen Eröffnungsantrag eines Gläubigers oder des Schuldners trifft, prüft es zunächst die Zulässigkeit des Antrags. Liegt ein zulässiger Antrag eines Gläubigers vor, so wird zunächst der Schuldner gehört, damit dieser zum vorliegenden Antrag Stellung nehmen kann (§ 14 Abs. 2 InsO). Gleichzeitig wird der Schuldner mittels eines Merkblattes über das Insolvenzverfahren belehrt und, soweit es sich um eine natürliche Person handelt, darauf hingewiesen, dass er Restschuldbefreiung nur dann erlangen kann, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt (§ 20 Abs. 2 InsO).

Erfolgt diesbezüglich keine ausreichende Belehrung durch das Insolvenzgericht, ist es dem Schuldner auch im eröffneten Verfahren noch möglich, einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (BGH, Beschluss vom 17.02.2005, IX ZB 176/03).

Ist der Eröffnungsantrag zulässig, greift die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts ein. Das heißt, das Insolvenzgericht ermittelt von Amts wegen alle Umstände, die für das Verfahren von Bedeutung sind.
Es wird nunmehr geprüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Kosten für die Durchführung des Verfahrens gedeckt sind, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Zu diesem Zwecke kann das Insolvenzgericht Zeugen vernehmen und Sachverständige zur Aufklärung des Sachverhaltes bestellen (§ 5 InsO).

Um nachteilige Veränderungen in der Vermögensmasse des Schuldners zu verhindern, kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen. Dies ist in der Regel zum Beispiel dann erforderlich, wenn noch Vermögen (Bankguthaben, Grundbesitz oder sonstige Vermögenswerte) vorhanden ist oder das schuldnerische Unternehmen weiter fortgeführt wird und Arbeitnehmer beschäftigt werden.

In diesen Fällen wird meist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Diesem ist es auch möglich die Lohnforderungen der Arbeitnehmer zu sichern. Diese sind in der Regel durch das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit (BA) gesichert. Auf Lohnrückstände aus den letzten drei Monaten vor Verfahrenseröffnung (oder vor Ablehnung der Eröffnung mangels Masse) zahlt die Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Dieses wird zwar erst nach Insolvenzeröffnung (oder nach Abweisung des Antrags mangels Masse) gezahlt. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann aber auf eine Vorfinanzierung hinwirken, indem ein entsprechender Kredit aufgenommen wird, der durch die spätere Zahlung des Insolvenzgelds gesichert ist. Aus dem aufgenommenen Kredit kann der vorläufige Insolvenzverwalter die Löhne der Arbeitnehmer zahlen und so das Unternehmen zumindest zunächst fortführen.

Am Ende der Ermittlungen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren stellt sich die Frage, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann oder nicht. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners kann dann eröffnet werden, wenn ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ) beim Schuldner vorliegt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.
Wie hoch die Kosten des Verfahrens sind, hängt vom jeweiligen individuellen Verfahren ab.

Soweit noch ausreichend Vermögen vorhanden ist, gelangt das Verfahren zur Eröffnung.
Reicht das Vermögen nicht aus um die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens zu decken, wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO).

Bei natürlichen Personen unterbleibt eine Abweisung mangels Masse dann, wenn dem Schuldner die Kosten des Verfahrens gestundet werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 4a InsO).
Stundung der Verfahrenskosten

Die Stundung der Verfahrenskosten steht nur natürlichen Personen zur Verfügung, unabhängig, ob diese dem Regel- oder dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfallen.

Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt dann in Betracht, wenn zunächst das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens zu decken. Darüber hinaus muss es einer dritten Person (Ehegatte/ Ehefrau), nicht möglich sein, einen entsprechenden Vorschuss zu leisten. Auch dürfen keine Tatsachen vorliegen, wonach voraussichtlich die Restschuldbefreiung zu versagen ist.

Der Schuldner muss insbesondere einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben und es darf kein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliegen.

Ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt dann vor, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist, also zum Beispiel einer Verurteilung wegen Bankrotts, wegen einer Verletzung von Buchführungspflichten oder einer Gläubigerbegünstigung. Eine solche Verurteilung ist jedoch nicht grenzenlos zu berücksichtigen sondern nur innerhalb der Tilgungsfristen des Bundeszentralregistersgestzes (BZRG), BGH, Beschluss vom 18.12.2002, IX ZB 121/02) Einschlägig sind insoweit die §§ 46 ff BZRG. Die Länge der Tilgungsfrist ist abhängig von der Höhe der jeweils verhängten Strafe und beträgt mindestens 5 Jahre (§ 46 Abs. 1 BZRG). Ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist gegeben, wenn dem Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheiten der §§ 296, 297 InsO versagt worden ist.

Werden die Kosten des Verfahrens gestundet, so werden diese nicht endgültig von der Staatskasse übernommen. Diese werden vielmehr lediglich bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung nicht gegen den Schuldner geltend gemacht und anschließend in maximal 48 Raten vom Schuldner eingefordert (§ 4b Abs. 1 Satz 2 InsO).
Eröffnung des Verfahrens

Liegt ein Eröffnungsgrund vor und sind die Kosten des Verfahrens gedeckt bzw. ist eine Stundung der Verfahrenskosten erfolgt, wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet (§27 InsO). Es wird nunmehr ein Insolvenzverwalter bestellt, auf den das Recht übergeht, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO).

Zu den Hauptaufgaben des Insolvenzverwalters gehört es, die Insolvenzmasse zu verwalten und zu verwerten. Letzteres kann zum Beispiel durch eine Liquidation aber auch durch eine Sanierung des Unternehmens erfolgen.

Die Insolvenzgläubiger, also diejenigen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO), melden ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle an (§ 174 InsO). Im Prüfungstermin (§ 176 InsO) werden die angemeldeten Forderungen geprüft und, soweit kein Widerspruch vom Insolvenzverwalter oder von einem Mitgläubiger erfolgt, als festgestellt zu Insolvenztabelle aufgenommen (§ 178 InsO). Diese Forderungen nehmen sodann am weiteren Verfahren teil.

Die Gläubiger erhalten später nach der Verwertung des schuldnerischen Vermögens auf ihre Forderungen die sogenannte Insolvenzquote ausgeschüttet, soweit auszukehrendes Vermögen vorhanden ist. Die Gläubiger erhalten mithin einen zumindest teilweisen Anteil ihrer Forderung vom Insolvenzverwalter ausgeglichen.

Neben den Insolvenzgläubigern, die im Regelfall nur einen teilweisen Ausgleich ihrer Forderung erhalten, gibt es weitere Gläubigergruppen, deren Forderungen besonders gesichert oder abgesichert sind, und denen damit ein Recht auf vollständige oder nahezu vollständige Befriedigung ihrer Forderung zusteht.

Ist das Ziel bzw. der Zweck des Insolvenzverfahrens erreicht, zum Beispiel nach der Verwertung des schuldnerischen Vermögens und der Auskehr des Erlöses an die Gläubiger, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben (§ 200 InsO).

Gläubiger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren nicht vollständig ausgeglichen worden sind, können jetzt theoretisch ihre restlichen Forderungen unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen (§ 201 Abs. 2 InsO). Juristische Personen werden jedoch im Regelfall nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Bei natürlichen Personen schließt sich heutzutage weitestgehendst das Restschuldbefreiungsverfahren an (§ 286 ff. InsO), welches zum Ziel hat, den Schuldner von den im Insolvenzverfahren nicht getilgten restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Restschuldbefreiung

Das Restschuldbefreiungsverfahren ((§§ 286 ff InsO) schließt sich bei einer natürlichen Person bei einem eigenem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung an das beendete Insolvenzverfahren an.
Ziel des Restschuldbefreiungsverfahrens ist es, den Schuldner von den Schulden zu befreien, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch nicht getilgt sind und für die der Schuldner nach § 201 InsO weiterhin voll haften würde.

Neben den oben aufgeführten Anträgen ist es erforderlich, dass der Schuldner für einen Zeitraum von 6 Jahren ab Verfahrenseröffnung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren laufenden Bezüge an einen Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO).

Eine Entscheidung darüber, ob der Schuldner grundsätzlich Restschuldbefreiung erlangen kann, ergeht im sogenannten Schlusstermin (§ 289 InsO). Im Rahmen des Schlusstermins können die Gläubiger Versagungsgründe darlegen und glaubhaft machen, die in § 290 Abs. 1 InsO aufgezählt sind.

Wird kein Versagungsgrund dargetan/glaubhaft gemacht, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, soweit dieser im Rahmen der Wohlverhaltensperiode, das heißt dem Ablauf der 6-Jahres-Frist gemäß § 287 Abs. 2 InsO, seinen Obliegenheiten gemäß § 295 InsO nachkommt.

Zu den wichtigsten dieser Obliegenheiten gehört es, während der Wohlverhaltensperiode eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Einem selbständig tätigen Schuldner obliegt es, die Beträge an den Treuhänder auszukehren, die bei Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit pfändbar wären (§ 295 Abs. 2 InsO).

Kommt der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nach, so können gemäß § 299 InsO von einem Gläubiger während des Laufs der Wohlverhaltensperiode Versagungsgründe geltend gemacht werden. Diese sind in den §§ 296 – 298 InsO im einzelnen aufgezählt.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode wird vom Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden (§ 300 InsO). Die Restschuldbefreiung kann hierbei unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 InsO versagt werden, mithin wegen eines Verstoßes des Schuldners gegen die Pflichten, die bereits während des Laufs des Verfahrens zur vorzeitigen Versagung der Restschuldbefreiung berechtigt hätten. Wird kein Versagungsantrag gestellt, wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Dies hat zur Folge, dass Gläubiger gegenüber dem Schuldner keinen Anspruch mehr haben, ihre durch das bisherige Verfahren nicht getilgte Forderung durchsetzen zu können.

Dies gilt auch für die von einem Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht angemeldeten Forderungen (§ 301 abs.1 Satz 2 InsO). Ein Gläubiger kann sich mithin einem Insolvenzverfahren seines Schuldners nicht durch Schweigen oder Nichtteilnahme entziehen.

Nicht von der Restschuldbefreiung werden diejenigen Verbindlichkeiten des Schuldners erfasst, die in § 302 InsO im einzelnen genannt sind. Dies gilt für Forderungen, die aus einer vom Schuldner begangenen unerlaubten Handlung stammen, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2, mithin zur Insolvenztabelle, angemeldet hatte, Geldstrafen oder nach § 39 Abs.1 Nr. 3 gleichgestellte Verbindlichkeiten, also Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie weitere Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, Verbindlichkeiten aus einem zinslosen Darlehen, soweit dies dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt worden ist.

Auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann diese noch widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat und hierdurch die Befriedigung seiner Gläubiger erheblich beeinträchtigt hat (§ 303 Abs. 1 InsO). Ein solcher Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger des Schuldners diese binnen eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung dies beantragt und glaubhaft macht, dass zum einen eine entsprechende Obliegenheitsverletzung vorgelegen hat und er zum anderen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung von dieser Obliegenheitsverletzung keine Kenntnis hatte.
Nach obenVerbraucherinsolvenzverfahren

Über das Vermögen einer natürlichen Person, die nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Regelinsolvenzverfahrens unterfällt (zur Abgrenzung siehe oben unter „persönlicher Anwendungsbereich“) kann das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden (§§ 304 ff. InsO).

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich bei einem eigenen Antrag des Schuldners in mehrere Verfahrensabschnitte.

Der Schuldner muss zunächst eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes versuchen. Der Schuldner ist bei der außergerichtlichen Ausgestaltung seines Regulierungsvorschlages frei gestellt, das heißt, der Schuldner kann seinen Gläubigern eine Einmalzahlung oder eine andere Form der Regulierung vorschlagen. Im Regelfall orientiert sich der außergerichtliche Plan an der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode gemäß § 287 Abs. 2 InsO, das bedeutet, der Schuldner bietet seinen Gläubigern für die Dauer von sechs Jahren sein pfändbares Einkommen zur Regulierung seiner Schulden an, wobei dies an die Gläubiger entsprechend deren Anteil an der Gesamtverschuldung verteilt wird. Hierbei ist es unschädlich, wenn pfändbares Einkommen nicht vorhanden ist, da auch sogenannte „Nullpläne“ zulässig sind.
Der Schuldner kann den außergerichtlichen Einigungsversuch selbst durchführen oder aber sich auch von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt helfen lassen. Listen von Schuldnerberatungsstellen finden sich auf der Seite Schuldnerberatung und Verbraucherinsolvenzberatung des Familienministeriums NRW.
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, so muss sich dies der Schuldner auf jeden Fall von „einer geeigneten Person oder Stelle“ bescheinigen lassen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dies kann z. B. wiederum eine Schuldnerberatungsstelle sein. Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, kann der Schuldner binnen sechs Monaten (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen bei dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht stellen. Er hat hierbei zwingend die entsprechenden amtlichen Formulare zu benutzen die z. B. unter www.justiz.nrw.de (Online-Verfahren/Insolvenzverfahren) heruntergeladen werden können.

Ein wichtiger Bestandteil des Antrages ist die Einreichung eines Schuldenbereinigungsplanes für das gerichtliche Verfahren (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO), der dem außergerichtlichen Plan entsprechen aber auch hiervon abweichen kann. Das Gericht prüft die vom Schuldner eingereichten Unterlagen. Soweit diese Veranlassung zur Beanstandung geben, da sie z. B. unvollständig sind, erhält der Schuldner Gelegenheit, diese unverzüglich zu ergänzen (§ 305 Abs. 3 Satz 1 InsO). Kommt der Schuldner dem nicht binnen eines Monats nach, so gilt der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Hierbei ist für den Schuldner von besonderer Bedeutung, das diese Frist nicht verlängerbar ist, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.

Liegt ein zulässiger Antrag des Schuldners vor, so wird seitens des Gerichts geprüft, ob es sinnvoll erscheint, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen oder aber auch hiervon abzusehen. Ist ersteres der Fall, wird der Schuldner aufgefordert, zwecks Zustellung an die Gläubiger für diese Abschriften der Vermögensübersicht (Anlage 4 der amtlichen Vordrucke) sowie entsprechende Abschriften des Schuldenbereinigungsplanens (Anlage 7 bis 7 C der amtlichen Vordrucke) einzureichen (§ 306 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Die gesetzlich hierfür vorgesehene Frist beträgt zwei Wochen, wobei es sich wiederum um eine sogenannte Ausschlussfrist handelt, die nicht verlängerbar ist. Wird die Frist versäumt, gilt der Eröffnungsantrag des Schuldners als zurückgenommen (§§ 306 Abs. 2 Satz 3, 305 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Nach Einreichung der erforderlichen Abschriften werden diese den Gläubigern des Schuldners zugestellt, die eine gesetzliche vorgesehene Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab Zustellung der Unterlagen erhalten.

Das Einverständnis eines Gläubigers zu dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan gilt hierbei als erteilt, wenn dieser entweder schweigt oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme abgibt (§ 307 Abs. 2 InsO). Haben nicht sämtliche Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt, muss das Gericht entscheiden, ob der gerichtlich durchgeführte Einigungsversuch mit den Gläubigern endgültig als gescheitert anzusehen ist oder ob gegebenenfalls fehlende Zustimmungen einzelner Gläubiger durch eine gerichtliche Einigung ersetzt werden können.

Die gerichtliche Ersetzung fehlender Zustimmungen einzelner Gläubiger ist möglich, wenn dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt haben und diese mehr als die Hälfte der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen besitzen (§ 309 Abs.1 Satz 1 InsO). Die Zustimmungsersetzung erfordert hierbei einen entsprechenden Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der Ersetzungsantrag den widersprechenden Gläubigern zur Stellungnahme zugeleitet. Eine Ersetzung ist nämlich dann nicht möglich, wenn ein nicht zustimmender Gläubiger nicht angemessen beteiligt ist oder wenn dieser schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung stünde (§ 309 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Sieht das Gericht den Einigungsversuch des Schuldners mit den Gläubigern nicht als endgültig gescheitert an und liegen die Voraussetzungen für eine Ersetzung fehlender Zustimmung nicht vor, besteht auch die Möglichkeit eines weiteren Versuchs der Einigung mit den Gläubigern. Der Schuldner erhält dann die Möglichkeit, einen angeänderten Schuldenbereinigungsplan einzureichen, der sodann wiederum den Gläubigern zur Stellungnahme binnen eines Monat zugestellt wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 InsO).

Ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch erfolgreich, so stellt dies das Gericht in einem Beschluss fest. Scheitert der gerichtliche Einigungsversuch oder wird ein solcher vom Gericht nicht durchgeführt, da mit einer Annahme durch die Gläubiger nicht zu rechnen ist (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO), wird das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet (§ 311 InsO). Zur Durchführung des Verfahrens wird ein Treuhänder vom Insolvenzgericht bestellt (§ 313 InsO), dessen Aufgabenkreis und Befugnisse dem des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren ähneln.

Auch bei Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kommt es zu einer Verwertung des Vermögens des Schuldners, soweit solches vorhanden ist. Nach Abschluss der Verwertung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Soweit der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat, schließt sich nunmehr das Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff InsO an. Für diesen Verfahrensabschnitt gelten die oben dargestellten Grundsätze.

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