Schließt der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag, kann der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung kondizieren.

Schließt der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag, kann der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung kondizieren.

BGH URTEIL IX ZR 52/13 vom 21. November 2013

InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

Schließt der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag, kann der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung kondizieren.

BGH, Urteil vom 21. November 2013 – IX ZR 52/13 – OLG Frankfurt/Main

LG Frankfurt/Main – 2 –

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 2009 über das Vermögen der S. G. mbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.

Der beklagte Apotheker übernahm auf der Grundlage eines mit der Schuldnerin als Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims geschlossenen Rah-menvertrages die Versorgung der von ihr betreuten Heimbewohner mit Arznei-mitteln und Medizinprodukten. Entsprechend einer am 30. September 2008 er-teilten Sammelrechnung über 6.508,68 € zog die Schuldnerin die Einzelbeträge bei den jeweiligen Heimbewohnern ein. Das Amtsgericht ordnete am 15. Okto-ber 2008 um 14.30 Uhr an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustim-mung des zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Klägers wirksam sind. Ein von der Schuldnerin zu Gunsten des Beklagten gefertigter Überweisungs-

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auftrag über 6.508,68 € ging am 15. Oktober 2008 nach 17.00 Uhr bei ihrer Hausbank ein. Diese führte in Unkenntnis der gegen die Schuldnerin angeord-neten Verfügungsbeschränkung den Überweisungsauftrag am 16. Oktober 2008 aus; der Betrag wurde dem Konto des Beklagten am 17. Oktober 2008 gutgeschrieben.

Der auf Erstattung dieser Zahlung gerichteten Klage hat das Oberlan-desgericht nach Abweisung durch das Landgericht stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klage-abweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im vorliegenden Anweisungsfall finde der Bereicherungsausgleich in dem Verhältnis der Personen statt, die an dem mangelbehafteten Rechtsverhältnis beteiligt seien. Die Anweisung der Schuldnerin an ihre Bank gelte als fortbestehend, weil der Girovertrag erst mit Verfahrenseröffnung geendet habe. Die an den Beklagten bewirkte Leistung der Schuldnerin sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Schuldnerin nach Anordnung des allgemeinen Zustimmungsvorbehalts keine wirksame Leistungsbestimmung habe treffen können.

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II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Klage findet unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion ihre Rechtsgrundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.

1. Die Schuldnerin hat sich im Streitfall ihrer Bank bedient, um mittels einer Überweisung eine Zahlung von 6.508,68 € an den Beklagten zu bewirken.

a) Zum Zeitpunkt der Ausführung der Überweisung seitens der Bank war vorliegend durch die Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt eine Sicherungsmaßnahme getroffen worden. Ent-sprechend dem § 676a aF BGB (§ 675f ff BGB nF) zugrundeliegenden Ver-ständnis bildet der Überweisungsvertrag kein Verfügungs-, sondern ein Ver-pflichtungsgeschäft. Da der Kläger lediglich mitbestimmender vorläufiger Ver-walter war (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) und nur bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots die Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), war die Schuldnerin grundsätzlich nicht in ihrer Fähigkeit, Überweisungsverträge zu schließen, beschränkt. Der Verwal-ter kann Überweisungsaufträge des Schuldners auch nicht widerrufen. Danach ist die Bank grundsätzlich berechtigt, trotz der Einsetzung eines schwachen vorläufigen Verwalters mit dem (späteren) Schuldner einen Überweisungsver-trag zu schließen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – IX ZR 78/07, WM 2009, 662 Rn. 21 mwN; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 82 Rn. 23; HmbKomm-InsO/ Kuleisa, 4. Aufl., § 82 Rn. 10; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 23).

b) Führt die Bank die Überweisung – wie hier – in Unkenntnis des Zu-stimmungsvorbehalts aus, wird sie bei Zahlung aus einem Guthaben des

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Schuldners an den Empfänger gemäß § 82 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO gegenüber dem Schuldner als Kontoinhaber von ihrer Verbindlichkeit befreit (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; HK-InsO/Kayser, aaO, § 81 Rn. 22). Erbringt die Bank die Zahlung aus einer dem Schuldner eingeräumten Kreditlinie, kann sie ihren Auf-wendungsersatzanspruch nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung geltend machen (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 3.40; HmbKomm-InsO/Kuleisa, aaO § 82 Rn. 8, § 81 Rn. 12; Bork, Zah-lungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn. 179). Damit liegt im Verhältnis der Schuldnerin zu ihrer Bank ein wirksamer Überweisungsvertrag vor, auf dessen Grundlage die Schuldnerin eine Zahlung an den Beklagten bewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2005 – XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 29).

2. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erstattung des Überweisungsbetrages verlangen, weil die in der Zahlung liegende Leistung eines Rechtsgrundes entbehrt.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereiche-rungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Berei-cherungsausgleich grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnis-se. Bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ist der Bereicherungsausgleich im Deckungsverhältnis vorzu-nehmen; weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Überweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15). Ob diese Grundsätze in Konstellationen der vorliegenden Art gelten, ist umstritten. Übereinstimmung herrscht, dass bei Aus-führung einer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts im Verhältnis zur Bank

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wirksamen Überweisung ein Bereicherungsanspruch der Masse und nicht etwa der Bank gegen den Zahlungsempfänger zusteht (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 25; FK-InsO/App, 7. Aufl., § 82 Rn. 9; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 812 Rn. 51; MünchKomm-HGB/Häuser, 2. Aufl., ZahlungsV B 297 jeweils oh-ne Festlegung hinsichtlich der Art des Bereicherungsanspruchs). Hingegen werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, auf welcher Rechtsgrundlage der Bereicherungsanspruch beruht. Teils wird angenommen, dass es sich um einen Anspruch wegen einer Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) handelt (Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn. 176; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 108, vgl. aber ders., aaO Rn. 105; Staub/Canaris, HGB, 4. Aufl., Bankvertragsrecht Rn. 504, vgl. aber ders., WM 1980, 354, 358). Daneben wird der Anspruch aus einer Analo-gie zu § 816 Abs. 2 BGB hergeleitet (Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 3. Aufl., Anh. § 365 Rn. 119). Überwiegend wird befürwortet, den Bereicherungsan-spruch entsprechend den für Dreiecksverhältnisse geltenden allgemeinen Grundsätzen als Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) zu ver-stehen (MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rn. 97, Fn. 248; Putzo, Erfül-lung mit Buchgeld und die Haftung der Beteiligten wegen ungerechtfertigter Be-reicherung, 1977, S. 233 ff, 237; Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Drei-ecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf den Überweisungs- und Lastschriftverkehr, 1986, S. 45 ff, 55; wohl auch OLG Hamm WM 1977, 1238, 1239; LG Hamburg MDR 1966, 338 f).

b) Zutreffend ist die zuletzt angeführte Auffassung.

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aa) Die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB greift nach ihren tatbestandli-chen Voraussetzungen nicht durch, weil es hier an einer Leistung an einen Nichtberechtigten fehlt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.

Die Wirksamkeit von Leistungen Dritter, die an den Schuldner erbracht werden, richtet sich bei Erlass eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO nach dem Inhalt des § 82 InsO. Demgegenüber betrifft die Unwirksamkeitsfolge des § 81 InsO Leistungen, die der Schuldner – wie hier im Wege einer Überweisung – an einen Dritten bewirkt (Obermüller, aaO Rn. 3.53; FK-InsO/App, 7. Aufl., § 82 Rn. 1). Ist eine Verfü-gung des Schuldners gemäß § 81 Abs. 1 InsO unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6), kann ein Erstat-tungsanspruch gegen den Empfänger nicht aus § 816 Abs. 2 BGB folgen, weil diese Vorschrift gerade umgekehrt eine gegenüber dem Berechtigten wirksame Leistung verlangt. Mangels einer Regelungslücke ist auch eine analoge An-wendung des § 816 Abs. 2 BGB nicht angezeigt (Meyer, Der Bereicherungs-ausgleich in Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf den Überweisungs- und Lastschriftverkehr, 1986, S. 51 f).

bb) Eines Rückgriffs auf den Tatbestand einer Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ) bedarf es nicht, weil eine Leistung der Schuldnerin an den Beklagten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 38/04, NJW 2005, 60 mwN; vom 21. Juni 2012 – III ZR 291/11, VersR 2012, 1307 Rn. 28; vom 16. Mai 2013 – IX ZR 204/11, WM 2013, 1271 Rn. 10 f).

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(1) Bei

 

einer Überweisung entfaltet sich die bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung grundsätzlich in zwei Richtungen. Im Deckungsverhältnis erbringt die Bank durch die Ausführung der Überweisung eine Leistung an den anweisenden Kontoinhaber, der seinerseits den Gutschriftbetrag im Valutaver-hältnis an den Überweisungsempfänger leistet. Ein erforderlicher Bereiche-rungsausgleich hat sich dann regelmäßig innerhalb des jeweiligen Leistungs-verhältnisses zu vollziehen, nicht hingegen zwischen der Bank und dem Emp-fänger. Zwischen letzteren beiden besteht keine bereicherungsrechtliche Leis-tungsbeziehung, weil die durch die Bank getroffene Zweckbestimmung dahin geht, an den anweisenden Kontoinhaber aus dem Girovertrag zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsbe-trags zu erbringen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 – VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; vom 21. Juni 2005 – XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; vom 15. November 2005 – XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 29; vom 11. April 2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9; vom 1. März 2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16; vom 27. September 2011 – XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 18).

Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings einen wirksamen Überweisungsvertrag voraus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, aaO; vom 15. November 2005, aaO; vom 11. April 2006, aaO). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der sogenannte Empfängerhorizont des Überweisungsempfängers vermag die fehlende Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen, wenn dieser nicht in zurechenba-rer Weise den Rechtsschein einer der Zahlung entsprechenden Anweisung hervorgerufen hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, aaO S. 1565 f mwN; vom 3. Februar 2004 – XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 5 f; vom 29. April 2008 – XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10). Fehlt von vornherein eine wirksame Anwei-

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sung, so kommt es nicht zu einer Leistung des Anweisenden, weil ihm die Zah-lung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15). Vielmehr kann bei ei-nem derartigen Sachverhalt die Bank einen Bereicherungsausgleich unmittelbar gegenüber dem Überweisungsempfänger geltend machen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, aaO; vom 3. Februar 2004, aaO; vom 15. November 2005, aaO; vom 29. April 2008, aaO; vom 21. Januar 2010, aaO).

(2) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall eine Leistung der Schuldnerin an den Beklagten gegeben.

Die Zahlung der Schuldnerin als Überweisende an den Beklagten als Überweisungsempfänger beruhte – wie unter 1. ausgeführt – auf einem von ihr mit ihrer Bank geschlossenen wirksamen Überweisungsvertrag. Da eine gültige Anweisung der Schuldnerin an ihre Bank vorliegt, stellt sich die Ausführung der Überweisung durch die Zahlungsmittlerin als Leistung der Schuldnerin an den Beklagten als ihren Gläubiger dar (Meyer, aaO; Remmerbach, aaO S. 51 ff, 54 f; vgl. MünchKomm-BGB/Schwab, aaO § 812 Rn. 105). Ist die Anweisung rechtsverbindlich, erfolgt die Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO), mithin vorliegend zwischen der Masse und dem Beklagten.

c) Die an den Beklagten durch Gutschrift vom 17. Oktober 2009 erbrach-te Leistung entbehrt eines Rechtsgrundes, weil die Schuldnerin nach Anord-nung des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO nicht mehr berechtigt war, im Verhältnis zu dem Beklagten eine wirksame Erfüllungszweckbestimmung zu treffen.

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Grundsätzlich tritt die Erfüllungswirkung nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 25). Bedient sich der Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeit allerdings eines Zah-lungsmittlers, hängt die Erfüllung mit Rücksicht auf die in dem Dreiecksverhält-nis stattfindende Drittzahlung ausnahmsweise von der konstitutiven Wirksam-keitsvoraussetzung ab, dass der Schuldner eine entsprechende Tilgungsbe-stimmung über seinen Zahlungsmittler als Boten oder Vertreter gegenüber sei-nem Gläubiger verlautbart (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 – V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 28; Remmerbach, aaO S. 48 f; MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 10, 11; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362 Rn. 12; weitergehend MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 47 ff). Die Tilgungsbestimmung erfordert infolge ihrer verfügungsähnlichen Wirkung die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 – XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 386; vom 29. April 2008 – XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 16; vom 21. Januar 2010 – IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15), die ihm nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts entzogen ist (Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn. 155, 176; Staudinger/ Lorenz, BGB, 2007, § 812 Rn. 51; MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rn. 98; MünchKomm-BGB/Schwab, aaO, § 812 Rn. 102; Remmerbach, aaO S. 49 f; vgl. Canaris, WM 1980, 354, 358). Infolge der Wirksamkeit der Anwei-sung im Verhältnis zu ihrer Bank liegt eine Leistung der Schuldnerin an den Be-klagten als ihren Gläubiger vor, die der Masse gegenüber mangels einer wirk-samen Erfüllungszweckbestimmung nach § 81 InsO unwirksam ist und darum an einem Mangel im Valutaverhältnis leidet (vgl. Meyer, Der Bereicherungsaus-gleich in Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, aaO S. 51 ff, 54 f; Putzo, Erfüllung mit Buchgeld und die Haftung der Beteiligten wegen ungerecht-

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fertigter Bereicherung, 1977, S. 233 ff). Fehlt es an einer gültigen Tilgungsbe-stimmung, entbehrt die in der Überweisung liegende Leistung eines Rechts-grundes und kann darum von dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB kondiziert werden.

III.

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die von dem Beklagten er-klärte Hilfsaufrechnung führe nicht zum Erlöschen der Klageforderung, weil die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise erworben worden sei, kann eine Ent-scheidung nicht ergehen, weil es an einer wirksamen Revisionszulassung fehlt.

Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zuge-lassen, ob bei einer Anweisung der gutgläubigen Bank durch den Insolvenz-schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung be-steht. Mithin betrifft die Zulassung lediglich den Klageanspruch und nicht die von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung. Ein Urteil, das über die Klageforderung und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Ge-genforderung sachliche Entscheidungen trifft, enthält insoweit zwei prozessual selbständige Elemente des Streitstoffs. Dementsprechend kann die Überwäl-zung des Streitstoffs in die Revisionsinstanz auf jedes der beiden Elemente be-schränkt werden. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass Klageforderung und Ge-genforderung jeweils bejaht worden sind, also die Hilfsaufrechnung Erfolg hatte und zur Abweisung der Klage führte, sondern auch für den hier zu beurteilen-den Fall, dass die Klageforderung bejaht und die Gegenforderung verneint wor-den ist (BGH, Urteil vom 30. November 1995 – III ZR 240/94, NJW 1996, 527).

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Für diese Beschränkung ist nicht erforderlich, dass sie in der Urteilsformel aus-drücklich ausgesprochen wird; es genügt vielmehr, dass sich – wie hier – der Sinn des vom Berufungsgericht Gemeinten eindeutig aus der für die Zulassung gegebenen Begründung ergibt (BGH, Urteil vom 30. November 1995, aaO; Ur-teil vom 7. März 2013 – IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 9).

IV.

Bei dieser Sachlage ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.

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